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Petition 130333

Verkehrsordnungswidrigkeiten

Anhebung der Bußgeld-Obergrenze auf 65 Euro (Änderung des OWiG sowie der BKatV) vom 30.01.2022

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, dass die Bußgeld-Obergrenze, bis zu der eine Verwarnung wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten erfolgen kann, auf 65 Euro angehoben wird.

Begründung

Die derzeitigen Betragsgrenzen werden als unverhältnismäßig angesehen.

Mit Wirkung vom 18.04.2020 wurde die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) dahingehend geändert, dass u. a. für Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 16 – 20 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften (Lfd. Nr, 11.3.3) der Regelsatz des Bußgeldes von bis dahin 30 Euro auf 60 Euro (= Erhöhung um 100 %) angepasst wurde.
Die Änderungen im BKatV führen nun dazu, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen 16 – 20 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften nicht nur das doppelte Bußgeld zu zahlen ist, sondern dadurch die damit verbundene Grenze des im § 56 Abs. 1 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde) aufgeführten Betrages von fünfundfünfzig Euro überschritten wird. Diese Grenze wird auch im § 1 Abs. 1 BKatV genannt.
Mit der Änderung im BKatV ist damit ein Bußgeldverfahren mit Anhörung zum Bußgeldverfahren verbunden, sodass für das gesamte Verfahren Gebühren und Auslagen nach § 107 OWiG in Summe von 28,50 Euro (Gebühr: 25,00 Euro, Auslagen 3,50 Euro) zu erstatten sind.
Bis zum 17.04.2020 war nur das Bußgeld in Höhe von 30 Euro als Verwarnungsgeld ohne Anhörungsverfahren zu erstatten.
Der Vorgang „Anhörung im Bußgeldverfahren“ erhöht den Verwaltungsaufwand sowohl bei der Verwaltung als auch bei dem Betroffenen erheblich.
Addiert man den Verwaltungs- und Gebührenaufwand zum Bußgeld, so bedeutet dies bezogen auf den Stand vom 17.04.2020 eine Erhöhung der Gesamtaufwandes von 30,00 Euro auf 88,50 Euro (Differenz: 58,50 Euro = Erhöhung um 195 %, Verwaltungsanteil: 95 %).

Die letzte Anpassung des § 56 Abs. 1 OWiG von „fünfunddreißig Euro“ auf „fünfundfünfzig Euro“ fand zum 30.04.2014 statt. Betrachtet man die Inflationsrate seit diesem Datum, so ergibt sich nachfolgende Betrachtung:

Aus dem Verbraucherpreisindex 04/2014 mit 99,4 und dem Verbraucherpreisindex 12/2021 mit 111,1 ergibt sich für diesen Zeitraum eine Inflationsrate von 11,7 %. Würde man den Betrag von 55 Euro in § 56 Abs. 1 OWiG inflationsbereinigt anpassen, so ergäbe sich ein Betrag von 61,44 Euro.

Mit den Gebühren und Auslagen soll nach Meinung des Verfassers der Verwaltungsaufwand (= Dienstleitung der öffentlichen Hand) abgegolten werden. Diese Dienstleitung sollte nicht als zusätzliche Strafe dienen. Wollte man die Strafe verschärfen, so sollte hierzu das Bußgeld entsprechend angepasst werden.

Die Annahme der unter der Petition aufgeführten Änderungsvorschläge würde bei der Erhebung des Bußgeldes als Verwarnungsgeld im o. g. Fall und ähnlichen Fällen bei allen Beteiligten zu einer Reduktion des Verwaltungsaufwandes und wieder zu einer angemessenen Verhältnismäßigkeit führen.

Außerdem würden die Änderungen dem Anspruch „Staatliche Aufgaben sollen weiterhin effizient, bürgerfreundlich und in hoher Qualität erfüllt werden.“ (Zitat Homepage BMI, 30.01.2022) gerecht werden.

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