Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, dass Gesellschafterlisten und andere Auszüge Gesellschaften betreffend, vom Amtsgericht auf Nachfrage ordentlich beglaubigt werden, wie seit jeher, mit Stempel, Datum und Unterschrift. Dadurch soll der Eigentums- und Identitätsschutz dauerhaft gewährleistet bleiben und es sollen keine Rechtslücken zur Ermöglichung eventueller krimineller Machenschaften entstehen können.
Begründung
Eine Gesellschafterliste ist der Nachweis für den Besitz von Anteilen von Gesellschafter:innen.
Ein Amtsgericht z.B. beglaubigt Gesellschafterlisten mit einem maschinellen Schreiben, welches ohne Unterschrift gültig ist.
Es wird vom Gericht per Text definiert, dass es
sich um einen amtlichen Ausdruck handelt, der nicht unterschrieben wird und als beglaubigte Abschrift gilt.
Für eine Beglaubigung ohne Unterschrift gibt es somit keinen, der verantwortlich zeichnet.
Damit ist Missbrauch und Eigentumsgefährdung Tor und Tür geöffnet, denn es handelt sich bei einem solchen Dokument nicht um eine echte einwandfrei beglaubigte Abschrift mit Beglaubigungsvermerk und echter Unterschrift.
Die Identität einer Gesellschafter:in kann mit einer solchen "Halbbeglaubigung" nicht 100 prozentig unanfechtbar rechtssicher nachgewiesen werden.
Es bestehen dadurch folgende Risiken:
1.Gellschaftsbeschlüsse könnten rückwirkend angefochten werden oder Anteilsverkäufe rückabgewickelt werden, wenn jemand anderes den Besitz derselben Gesellschaft für sich beansprucht.
2.Das Eigentum und die Freiheit des Besitzers oder der Besitzerin in Bezug auf ihrer Vermögensverfügung werden aufgrund des nicht rechtssicher nachweisbaren Eigentums erheblich eingeschränkt.
3.Versteckte heimliche Zusatzlisten werden möglich, da keine rechtssichere Bestätigung der Existenz von nur einer Liste existiert. Somit könnten Gesellschafter:innenidentitäten für z.B. Geldwäsche missbraucht werden.
Eigentum sollte geschützt sein und auch dem Identitätsmissbrauch sollte präventiv vorgebeugt werden.
Eine rechtssichere Beglaubigung sollte daher jedes Registergericht in Deutschland jedem Bürger oder jeder Bürgerin auf Nachfrage gewährleisten können.