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Petition 130902

Kinder- und Jugendhilfe

Ergänzung von § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Achtes Buch Sozialgesetzbuch vom 18.02.2022

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Achtes Buch Sozialgesetzbuch wie folgt zu ergänzen: "Das Jugendamt hat eigene Anträge zum Gewaltschutz zu stellen und zwar unabhängig vom Geschlecht des Gewaltopfers, das heißt sowohl für den Fall, dass die Kindesmutter Opfer männlicher häuslicher Gewalt durch den Kindesvater wird, als auch für den Fall, dass der Kindesvater Opfer weiblicher häuslicher Gewalt durch die Kindesmutter wird."

Begründung

Die bisherigen Ausführungen in § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 SGB VIII, zur Mitwirkung des Jugendamtes in Familienrechtsverfahren sind unzureichend: „5. Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).“


Die expliziten Ausführungen zur geschlechtsunabhängigen institutionellen Opferunterstützung ist aus folgenden Gründen notwendig:


Insbesondere Männer haben gesellschaftliche und institutionelle Probleme als Opfer häuslicher Gewalt und Opfer von Partnerschaftsgewalt wahrgenommen, akzeptiert und unterstützt zu werden.


Siehe dazu auch bereits die Ausführungen der Länderministerien zur gesellschaftlichen und institutionellen Benachteiligung von Männern als Gewaltopfer wie beim : Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg | Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit, Soziales | Hessischen Ministerium der Justiz, Landeskoordinierungsstelle Arbeitsgruppe "Gewalt im häuslichen Bereich" | Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen | Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz, Rheinland-Pfalz sowie beim BMFSFJ - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

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