Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, dass in § 2 Nr. 10 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) eindeutig festgelegt wird, dass das Fällen morscher Bäume in mitvermieteten Gärten keine Betriebskosten, sondern Instandhaltungskosten sind.
Begründung
Der BGH hat in seinem Urteil VIII ZR 107/20 vom 10.11.21 entschieden, dass die Kosten für das Fällen morscher Bäume in mitvermieteten Gärten als Betriebskosten umgelegt werden können.
Dabei hat das Gericht nicht sachgerecht unterstellt, dass die in § 2 Nr. 10 bezeichnete "Pflanzen und Gehölze" auch Bäume umfassen. Das Gericht hat zudem meines Erachtens fälschlicherweise angenommen, dass das Fällen von morschen Bäumen eine Pflegemaßnahme sei. Es hat nicht erkannt, dass das Fällen von morschen Bäumen vor allem der Minimierung bzw. Abwehr von Gefahren für die Mieter und Anwohner und damit der Wiederherstellung des ursprünglich gefahren- und beeinträchtigungsfreien Zustands des Gartens dient.
In diesem Sinne handelt es sich also eindeutig um eine Maßnahme zur Instandsetzung bzw. Instandhaltung im Hinblick auf den gefahrenfreien Zustand des Gartens.
Durch das Urteil wird es für Vermieter möglich, die Kosten für das Fällen von morschen Bäumen als Betriebsausgaben geltend zu machen.
Der BGH hat (wieder einmal) Vermieter unangemessen privilegiert und Mieter benachteiligt und unangemessen belastet.