Text der Petition
Mit der Petition wird eine Änderung des Straf(prozess)rechts dahingehend gefordert, dass die Verfolgungsverjährung für die Dauer des unbekannten Aufenthalts einer Person bzw. für die Dauer des Fehlens einer ladungsfähigen Anschrift ruht.
Begründung
Gegen einen Beschuldigten ohne ladungsfähige Anschrift kann eine Anklage nicht erhoben werden. Dies soll dafür sorgen, dass jeder Beschuldigte die Garantie auf ein faires Verfahren bekommt. Das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift, z.B. durch "Untertauchen" etc. bewirkt, dass keine Klage erhoben werden kann. Gleichwohl läuft jedoch die Frist der so genannten Verfolgungsverjährung weiter. Mit Eintritt der Verfolgungsverjährung kann keine Klage mehr vor einem Strafgericht erhoben werden. Für die Opfer von Straftaten bedeutet das, dass ein Beschuldigter, der eine gewisse Zeit untertaucht, nicht mehr belangt werden kann. Ich gehe zusammen mit der Staatsanwaltschaft gegen eine Person vor, die immer weitere Straftaten begeht (das sehe ich in den Ermittlungsakten, die ich als Opfer einsehen kann). Da der Täter jedoch ohne festen Wohnsitz ist, kann die Staatsanwaltschaft keine Anklage erheben und ich meine Ansprüche nicht im Adhäsionsverfahren bzw. der Nebenklage geltend machen. Der Beschuldigte hält sich nun schon mehrere Jahre versteckt, wird immer wieder polizeilich auffällig, jedoch wird aufgrund der Ausschreibung durch die Staatsanwaltschaft zur Aufenthaltsermittlung immer nur ein Aufenthaltsermittlungsbericht von der Polizei gefertigt. Da eine Verhaftung ein sehr eingriffsintensive Werkzeug wäre, um den Prozess zu sichern, und dies nicht in jedem Fall verhältnismäßig ist, sollte zumindest für die Dauer des Prozesshindernisses die Verfolgungsverjährung gehemmt werden.