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Petition 136367

Lebens- und Genussmittel

Ergänzende Kennzeichnung von Lebensmitteln mit dem Label "ohne Gentechnik" vom 17.07.2022

Text der Petition

Kap. I Petitum
Transparenz Lebensmittelkennzeichnung (GenTech)

Mit der Petition wird gefordert, die Kennzeichnung von Lebensmitteln mit dem Label "ohne Gentechnik" (§ 3a Abs. 1 Satz 2 EGGenTDurchfG) mit dem deutlichen Hinweis zu ergänzen, dass diese Angabe nicht gewährleistet, dass die Ware tatsächlich keine gentechnisch beeinflusste oder gentechnisch hergestellte Komponenten enthält.

Begründung

Kap. II Gründe

(1) Es reicht nicht aus, dass eine Herstellerfirma das Label "ohne Gentechnik" (vgl. Petitum) nur mit dem ergänzenden Verweis z.B. "gemäß dem Deutschen EU Gentechnik Durchführungsgesetz", kurz EGGenTDurchfG (s.o.), versehen werden. Denn diese Angaben erfüllen nicht die allg. konsensualen Ansprüche an Produkttransparenz.

Eine Herstellerfirma wie v.g. macht es sich zu einfach, etwa zu meinen, alle Käufer des Produktes würden stante pede per IT-Suchmaschine oder anderweitig das Gesetz ermitteln wollen und dann darin auch noch Paragraphen finden, die oder die der Hersteller mit seinem Hinweis gemeint haben könnte.

Richtig ist vielmehr, daß der nur auf das Gesetz reduzierte Hinweis ex ante keinerlei Information darüber enthält, worauf es ankommt. Die Käufer werden annehmen, daß das Gesetz die (vermutete) Tatsächlichkeit der Angabe "ohne Gentechnik" konkretisiert, nicht aber abwertend relativiert.

Dementgegen kommt es aber darauf an, dass das Label "ohne Gentechnik" eben nicht bedeutet, daß in der Ware oder in ihren Produktionsvorstufen wirklich keinerlei GenTech enthalten ist. Mangels einschlägigen Wissens der Käufer über den Gesetzestext schöpften sie dann auch keinen Argwohn, daß das Label "ohne Gentechnik" materiell nicht stimmte.

Da im EGGenTDurchfG für Laien sowie maßgeblich ihrer Allgemeinbildung oder Lebenserfahrung sehr wenig mental Verdauliches zu finden ist, wird auf die Art.12 Abs.2, Art 24 Abs.2 und Art.47 Abs.1 VO (EG) 1829/2003 unumgänglich zu verweisen sein.

(2) Die Petition dient weitgehend der Herstellung v. Transparenz und weniger einer Gefahrenabwehr, die mit zu begründen wäre, daß Worte wie "kontaminiert" oder "verschmutzt" in der einschlägigen Diktion erscheinen.
Wesentlich wäre die Gefahr, daß ideologisch motivierte GenTech-Gegnerschaften zu auf Angst resultierenden psychosomatisch nachteiligen Folgen bei den Käufern/Konsumenten führte. Psychosomatische Störungen können bei den betroffenen Menschen extreme Formen annehmen. Aber auch aus jedem anderen Grund sind Werbestrategien, die auf der - im Ergebnis alleinigen - Angabe "ohne Gentechnik" beruhen, weil intransparent, unakzeptabel.

Kap. III Hinweis

Die Formalität, daß das EGGenTDurchfG in §3a Abs.1 Satz 2 vorschreibt, daß für einschlägige Produkte nur die Formulierung "ohne Gentechnik" zulässig ist und zumindest ein Hersteller stattdessen mit "OHNE Gentechnik" labelt, sei hier vernachlässigt. Das gilt auch für die Frage, ob die Formalität tatsächlich rechtlich relevant wäre.
Denn in diesem Fall könnte es sich nMv §7 Abs.6 Nr.1 EGGenTDurchfG (s.o.) z.B. bei sachlich unnötigen Formulierungen wie "OHNE Gentechnik" (mit Kapitälchen statt "ohne Gentechnik") um eine mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR (dto. Abs.7) bewehrten Ordnungswidrigkeit handeln.
Soweit der durch den Werbeeffekt der Großschreibung erreichte wirtschaftliche Vorteil der Firma höher läge, könnten die 50.000 EUR auch überschritten werden (vgl. §17 Abs.4 OWi-Gesetz).

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