Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz dahingehend geändert wird, dass die Möglichkeit besteht, Feuerwerksraketen der Kategorie 2, mit einer Nettoexplosionsstoffmasse von mehr als 20 Gramm, auch an Personen zu vertreiben und zu überlassen, die keine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz bzw. keinen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz besitzen.
Begründung
Das deutsche Sprengstoffrecht ist verglichen mit den Gesetzen unserer Nachbarländer restriktiv. In vielen dieser Länder, Bspw. Österreich, Belgien, Polen, Tschechien oder auch der Schweiz können Raketen mit mehr als 20 Gramm NEM von jeder Person, die volljährig Bzw. 16 Jahre alt ist ohne das Erfordernis einer zusätzlichen Erlaubnis erworben und verwendet werden.
Es ist nicht bekannt, dass durch diese im Vergleich zu Deutschland liberalen Regeln mehr Schäden oder Verletzungen entstehen würden. Es gibt aus meiner Sicht auch keine Anzeichen dafür, dass dies in Deutschland anders wäre.
Des Weiteren würde diese Änderung die Harmonisierung des EU Marktes weiter vorantreiben, da Hersteller und Importeure von Feuerwerk im aktuellen Zustand Ihre Produkte nicht am deutschen Markt anbieten, da die Gruppe der Abnehmer durch die gesetzliche Regelung einfach zu klein ist. Das Ziel eines EU Binnenmarktes, mit harmonisierten Bedingungen für die Marktakteure in allen Ländern wird so im Bereich des Feuerwerks verfehlt.
Für die konkrete Umsetzung dieser Änderung gibt es zwei Möglichkeiten. Die erste Möglichkeit wäre §20 Abs. 4 Nr. 2 der 1.SprengV ersatzlos zu streichen. Dadurch wäre in Deutschland der freie Verkauf von Raketen der Kategorie 2 mit einer NEM von bis zu 75 Gramm möglich.
Die zweite Möglichkeit wäre §20 Abs. 4 Nr. 2 der 1.SprengV so abzuändern, dass die Zahl 20 Bspw. durch 40 ersetzt würde. Dies wäre ein Kompromiss da so die NEM zwar verdoppelt würde aber gleichzeitig mögliche Bedenken des Gesetzgebers dadurch ausgeräumt würden, dass nicht sofort die maximale NEM von 75 Gramm erlaubt würde. Dieser Fall würde es dem Gesetzgeber erlauben die Entwicklungen zu beobachten, und in der Zukunft gegebenenfalls nachzujustieren, indem die zulässige NEM in einem zweiten Schritt auf 75 Gramm erhöht werden könnte.