Text der Petition
Mit der Petition wird eine Verbesserung der Auskunft aus dem gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder bei der Einholung einer Auskunft gefordert.
Begründung
Das derzeit bestehende Vollstreckungsportal (Schuldnerkartei) ist nicht geeignet, ausführliche Informationen einzuholen und somit auch für Schuldner und Gläubiger Kosten und Verwaltungsaufwand einzusparen.
Begründung:
Wird z.B. im Vollstreckungsportal über eine/n Schuldner/in eine Auskunft mit z.B. 8 verschiedenen Anordnungsdaten eingeholt/erteilt, kann der Zugangsberechtigte aus dieser erteilten Auskunft nicht erkennen, um welche Eintragungsanordnung es sich hier handelt. Welches Datum ist dem Ursprungsvermögensverzeichnis vergeben worden? Handelt es sich um den Eintrag für die Übersendung der VA an einen Folgegläubiger? Für einen Auskunftsersuchenden ist dies aber von grundlegender Bedeutung, denn er muss den konkreten Inhalt und das Datum des Ursprungsvermögensverzeichnisses kennen.
Das hat zu Folge, dass bei der Anforderung des Vermögensverzeichnisses aufgrund den Eintragungen in der Schuldnerkartei für die letzte Eintragungsanordnung (z.B. 17.04.2022), der Gerichtsvollzieher dann ein Ursprungsvermögensverzeichnis übersendet, welches z.B. v. 15.12.2020 stammen kann. Der Gläubiger kann jedoch bereits das VVZ v. 15.12.2020 in seinen Akten haben.
Solche unnötige Kosten entstehen immer wieder, nur weil das Vollstreckungsportal nicht ausreichende Auskunft dem Gläubiger/ Auskunftsersuchenden erteilt.
Es wäre daher, zur Übersichtlichkeit und zur Kosteneinsparung für Schuldner und Gläubiger notwendig, die Eintragungsanordnungen im Vollstreckungsportal wie folgt näher zu bezeichnen/begründen:
Handelt es sich hier um das:
a) Ursprungsvermögensverzeichnis,
b) Wiederholung der Vermögensauskunft, ( z.B. wegen neuem Vermögen, Wohnsitzwechsel, etc.)
c) Nachbesserung der Vermögensauskunft (z.B. wegen unvollständiger, falscher/unrichtiger oder in sich widersprüchlichen Angaben in der Ursprungsauskunft)
d) Übersendung eines Vermögensverzeichnisses an einen Nachfolgegläubiger,
e) sonstiges.
Es wird daher angeregt, die Auskunftserteilung im Vollstreckungsportal nach obigem Vorschlag abzuändern und somit den Berechtigen eine bessere/konkretere und kostensparende Auskunft zu erteilen.