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Petition 138249

Straßenverkehrs-Ordnung

Null-Promille-Grenze im öffentlichen Straßenverkehr vom 28.08.2022

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert:
1.1 Der Bundestag möge durchsetzen, dass Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr nur von Personen geführt werden dürfen, deren Blut einen Alkoholgehalt von null Promille aufweist.
1.2 Der Petition wäre auch dann genügt, wenn aus triftigem und dahingehend argumentativ belegtem Grunde Fahrer bestimmter motorisierter Fahrzeuge, die auf eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h oder weniger begrenzt sind, von der unter 1.1 geforderten Regelung unberührt bleiben.

Begründung

II Hintergrund

II.1 Die Folgen vom Alkohol im Blut von Fahrzeugführern und -führerinnen beeinflusst deren Fahrverhalten individuell abhängig von insbes. metabolischen und psychischen Kriterien. Dieser Einfluss kann daher nicht generalisiert werden.

II.2 "Alkohol im Straßenverkehr" kann zu schweren Unfällen mit tlw. letalem Ausgang führen. Aus ethischer Sicht ist eine Zahl von Verkehrstoten nicht geeignet, Herleitungen aufzustellen, um damit etwa einen quantitativen oder qualitativen Umfang von zulässigen Gefahren, die im Worst Case die v.g. Todesfälle verursachen (also auch Alkohol wie v.g.), zu rechtfertigen, anstatt die Gefahrenursache im Sinne des Petitums (I.1.) auszuschließen.

II.2.1 Im Jahr 2021 kam es in Deutschland zu 32.453 Verkehrsunfällen unter Alkoholeinfluss. Bei rund 13.600 Unfällen mit Personenschaden wurden etwa 16.300 Menschen verletzt. Die Zahl der Unfälle, Verletzten als auch Toten hat bis 2014 kontinuierlich abgenommen, stagniert seitdem aber weitestgehend. Insgesamt gab es im Jahr 2020 rund 160.000 ("Kennzahlen zu polizeilich erfassten Alkoholunfälle in Deutschland von 1995 bis 2021", Statista, HH 2022). Jeder Tote ist dabei einer zuviel!

II.3 Die möglichen Folgen von Fahrten mit "Alkohol im Straßenverkehr" können nicht dahingehend konkret standardisiert werden, dass daraus auf eine bestimmte Gefahrenträchtigkeit einer "Alkoholfahrt" geschlossen werden kann.
Zudem hängt diese Gefahrenträchtgkeit auch wesentlich vom Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, die gleichzeitig zudem mögliche Unfallopfer wären, ab. Dies limitiert zwingend die (vermeintliche) "Perfektion" einer Fahrweise unabhängig davon, ob alkoholbeeinflusst oder nicht.

III Gründe

III.1 Es gibt keinen auf der Grundlage von triftigen Argumenten her leitbaren "Zwang" zum Alkoholkonsum vor einer Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrzeug.

III.2 Es ist problemlos vorauskalkulierbar, welche Kosten die Teilnahme an einer Veranstaltung, an einem Treffen oder einem anderen Anlass, der Getränkekonsum umfasst, hervorrufen wird. Gleiches gilt im Sinne einer umfassend angelegten Denkweise für die Kosten für den Hin- und Heimweg.

III.3 Es gibt taugliche Alternativen zum "Fahren mit Promille" (zu Kosten vgl. III.2 wie v.g.). Hierzu zählen u.a. die Nutzung des ÖPNV oder von Taxis.

IV Vergleich - theoretisch

IV.1 Könnte faktisch jeder Mensch, der ein Fahrzeug im öfftl. Straßenverkehr führt, jeweilig gefahrenträchtige Situationen voraussehen und Gefahren durch umsichtiges Verhalten ausräumen, wäre z.B. "Tempo 50" in Ortschaften überflüssig. Denn derart umsichtige Menschen würden ihre Fahrgeschwindigkeit von alleine situationsangepasst einrichten und sich auch ggf. mit 50 km/h in Ortschaften fortbewegen.

IV.2 So wie "Tempo 50" in Ortschaften weitergilt, muss, weil Fahrer und Fahrerinnen - v.a. "mit Promille" - ihr Fahrverhalten nicht hinreichend vorausschauend gestalten können, "Null Promille" im Sinne des Petitums gelten.

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