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Diskussion zur Petition 140987

Sicherheit im Straßenverkehr

Anfertigung von Gefährdungsbeurteilungen für Straßen und Verkehrszeichen vom 01.11.2022

Diskussionszweig: Erst mal Klarheit schaffen…

Heinz 548 | 28.12.2022 - 18:29

Erst mal Klarheit schaffen…

Anzahl der Antworten: 3

Otext:

„Mit der Petition wird gefordert, (…) eine gesetzliche Verpflichtung (…) für Straßen und Verkehrszeichen, Gefährdungsbeurteilungen anzufertigen, (…)

Für Verkehrszeichen eine Gefährdungsbeurteilung anzufertigen… für Verkehrsschilder…? Oder soll die SITUATION welche eine besondere Kennzeichnung erforderlich erscheinen lässt, einer Gefährdungsbeurteilung unterzogen werden? Wenn ja: Das ist aber aus der Petitionsforderung so nicht ersichtlich.

Ich vermute mal, dass da ein arbeitsschutztätiger Petent ist, der auf der Suche nach neuen Betätigungsfeldern unterwegs ist, welche entdeckt hat und das Betätigungsfeld nunmehr staatlich absegnen lassen möchte.

Ja, da gibt es tatsächlich die „Gefährdungsbeurteilung“ nach §§ 5,6 Arbeitsschutzgesetz die dann so aussieht: Gefertigt von irgendjemandem im Betrieb der „gerade Zeit“ hat oder auch gefertigt von einem „Externen“ der die „Gefährdungen“ per Katalog aus irgendwelchen branchentypische Textvorlagen schön säuberlich zusammenstellt, „Gegenmaßnahmen entwickelt“, d. h. sich irgendetwas ausdenkt was dem Ziel „Arbeitssicherheit“ entspricht oder zumindest dem nahekommt, das alles säuberlich in zwei bis neun Aktenordnern nach „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) § 6 dokumentiert, sich das Ganze köstlich honorieren und vom Unternehmer unterzeichnen lässt und die zwei bis neun Aktenordner verschwinden daraufhin in irgendwelchen Regale, -möglichst unauffällig.

Schön, dass wir uns ausgiebig nach Gesetz mit der Sache "Gefährdungsbeurteilung" befasst haben…


Otext: (…) von Behörden (u. a. Polizei) hört man aber oft lediglich, dass es sich um keinen Unfallschwerpunkt handele und man deshalb nichts tun möchte.“

AW: Logisch, - oder? Wenn kein Handlungsbedarf besteht, wäre auch nicht zu handeln. Es sei denn, man interpretieret zwanghaft etwas in diese Situation, und katastrophiert mögliche Unfälle in diese Situation hinein.


Otext: „Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass zum Beispiel der Verkehrszeichen 254 (Fahrradfahrverbot) bei Baustellen oft einfach so angeordnet wird.“

AW: Wenn Verkehrszeichen „einfach so angeordnet werden“ entspricht das „Anordnen“ rein gar nicht speziellen Vorgängen, welche sich aus der „Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)“ als gültiges technisches Regelwerk und Bestandteil der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung ergeben. Z. B. ist dort vorgegeben, dass ein "anordnungsfähiger Verkehrszeichenplan" zu erstellen ist und dieser von der Ordnungsbehörde UND der Polizei zu genehmigen ist.

Erfolgt das nicht, ist die gesamte Verkehrszeichenaufstellerei ungültig,- auch ungültig vor dem Gesetz, - sprich: Verkehrssicherungspflicht, sprich: Haftung. Somit ist der Otext: „Dazu gibt es nie eine dokumentierte Beurteilung der Gefährdungen“ nicht weiter haltbar.

Otext: „Das komplette Verfahren des Arbeitsschutzes ist in der "ASR V3 Gefährdungsbeurteilung" dargelegt und kann problemlos für Straßengefährdungen adaptiert werden.

AW: Klar! Wieviel tausend Baustellen gibt es täglich mit stündlich wechselnden Gefährdungen in Deutschland? Ja, wir dokumentieren uns noch mal zu Tode!


Otext: „Mit einer schriftlich zu dokumentierenden Gefährdungsbeurteilung für alle Verkehrsteilnehmenden bei Baustellen, könnte sowohl die Inklusion gelebt werden, wie auch die Prävention.

AW Auch klar, „für ALLE Verkehrsteilnehmenden“! Der Radfahrer steigt denn mal vom Fahrrad ab, sucht den Polier und bittet um Einsicht in die Gefährdungsbeurteilung, liest sie durch und stellt dann fest:

Stimmt! Bei Regen könnte es rutschig sein…

> Gefährdung: Ausrutschen durch glättebedingte Minderhaftung bei Vorder- u. Hinterrad, Störungen in der Auslenkung der beiden Radachsen durch Beeinträchtigung des gyroskopischen Effektes. Nachlassende Kreiseleigenschaft geht ins Kippmoment über.

> Gesundheitliche Beeinträchtigung: Haxen brechen, Zahnbruch, Prellungen, offene Wunden, Schürfverletzungen an Rumpf und Gliedmaßen. Mit Schockeinwirkung und plötzlichem Herzversagen muss gerechnet werden.

> Mechanische (sachliche) Beeinträchtigungen: Fahrrad kaputt, Felge verbogen, Schallzeichen nach § 64a StVZO nicht mehr funktionsfähig.

> Gegenmaßnahme: Bei Regen vom Fahrrad absteigen, Fahrrad sicherheitsgerecht führen, auf Verkehr achten. Siehe hierzu auch die Sonderbroschüre "Sicherheitsgerechtes Führen von Zweirädern bei Regen auf öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, Ausgabe 20pief"


Werter Petent, Sie sind im Arbeitsschutz tätig? Dann wissen Sie WER die Gefährdung im Sinne des Arbeits- u. Gesundheitsschutzes als „Schaffer der Gefahr“ zu beurteilen hat. Dann wissen Sie welche moralisch- ethische Verantwortung und Verpflichtung für diese Person sich aufgrund der BESCHÄFTIGUNG gegenüber BESCHÄFTIGTE ergibt.

Ein Transponieren des Arbeitsschutzes in Bereiche der allgemeinen Verkehrssicherung ist Humbug!

Ich wüsste jetzt nicht welche arbeitsschutzrechtliche Verantwortung der Bauunternehmer gegenüber Fahrradfahrer hat, zumal der Fahrradfahrer als Verkehrsteilnehmer selbst gewisse Verantwortung zur Teilnahme am Verkehr beizubringen hat. Das in Wattepacken sieht die StVO nicht vor…übrigens das Arbeitsschutzgesetz auch nicht…
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