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Diskussion zur Petition 141019

Arzneimittelpreise

Keine Haftung von Apotheken für den Ausfall des Herstellerabschlags/angemessene Entlohnung bei dessen Inkasso vom 01.11.2022

Diskussionszweig: Och nö… nicht schon wieder… Petition- Nr. 116626 war themengleich.

Heinz 548 | 20.12.2022 - 18:16

Och nö… nicht schon wieder… Petition- Nr. 116626 war themengleich.

Anzahl der Antworten: 15

...da ging es um die Insolvenz des Rechenzentrums AvP GmbH.

Tja, liebe Apothekenbetreiber, sowas nennt sich im allgemeinen Wirtschaftsleben unternehmerisches Risiko oder Ausfallwagnis. Wenn ein Kunde die bereits gelieferte Ware nicht (mehr) zahlen kann, kann das Unternehmen auch keine Petition einreichen und auf staatliche Hilfe hoffen. Und wenn die Apotheke auf ein Abrechnungszentrum setzt, sollte man sich vorher über gewisse Bonitäten schlau machen oder auch eine Bankbürgschaft über dieses Abrechnungszentrum einholen, zumal dann, wenn regelmäßig größere Geldmengen bewegt werden.

Otext: „(…) sondern über den Umweg der Apotheken und deren Abrechnungszentren. Dieser Weg wurde einzig aus Praktikabilitätsgründen gewählt.“

AW: Aha, also bietet dieser Weg den Apotheken Vorteile, ja dann muss man auch mit den Nachteilen welche dadurch entstehen leben und nicht Rosinenpickerei betreiben.

Otext: „Nutznießerinnen dieser von der Apotheke erbrachten Leistung sind allein die Krankenkassen.“

AW: Dann sollte z. B. der Deutsche Apothekerverband e. V. als Lobbyverband grundsätzlich einmal § 130 SGB V hinterfragen welche Sinnhaftigkeit sich in diesem Paragraf versteckt, der einen Herstellerabschlag (= Rabatt) in dieser Form rechtfertigt. Wie naiv ist denn jemand der meint, dass dieser „Rabatt“ nicht vorher in den Hersteller- Abgabepreis inkludiert wurde und damit nichts anderes macht, als den Artikelpreis künstlich zu verteuern?

Vielleicht macht es auch Sinn § 130 SGB V (3) einer Überprüfung daraufhin zu unterziehen ob dieser Absatz (noch) Sinn macht:

3) Die Gewährung des Abschlags setzt voraus, daß die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse beglichen wird. Das Nähere regelt der Rahmenvertrag nach § 129.“

Also dürfte die Gewährung des Abschlages so etwas sein wie ein Preisnachlass bei sofortiger Zahlung oder Einhaltung einer kurzen Zahlungsfrist und sich demnach höchst positiv für die Apotheken darstellen. Und somit drängt sich bei mir auch hier der Gedankengang des Rosinenpickens auf.
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