Herzlich Willkommen auf den Internetseiten des Petitionsausschusses des deutschen Bundestages. Jedermann hat die Möglichkeit, Bitten oder Beschwerden an den Deutschen Bundestag zu richten.

Um direkt zu entsprechenden Bereichen zu springen verwenden Sie die Sprungmarken wie folgt:

Auf dem Bild sehen Sie ...

Petition 141929

Landwirtschaftliche Krankenversicherung

Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung vom 22.11.2022

Text der Petition

Mit der Petition wird eine gesetzliche Klarstellung dahingehend gefordert, dass Rentner, die ihren Lebensunterhalt aus ihrer Rente bestreiten und eine Landwirtschaft im Nebenerwerb betreiben, nicht in der Krankenversicherung der Landwirte pflichtversichert sind.

Begründung

Es besteht mit der Krankenversicherung der Landwirte (KVdL) eine Pflichtversicherung für Landwirte, um diese im Krankheitsfall in ihrer Existenz zu schützen. Dabei setzt der Gesetzgeber voraus, dass nur eine hauptberufliche landwirtschaftliche Tätigkeit zur Versicherungspflicht führt. Das Bundessozialgericht benennt zutreffend hauptberufliche Landwirte als den in der KVdL pflichtversicherten Personenkreis, vgl BSG, Urteil vom 09.12.1997 – 10 RK 1/97.

Jedoch führt das Anknüpfen an das Kriterium der Mindestgröße gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 bei wortgetreuer Rechtsanwendung dazu, dass eine Versicherungspflicht in der KVdL auch für Rentner etabliert wird, die ihren Lebensunterhalt aus ihrer Rente bestreiten, wenn ihre nebenbei betriebene Landwirtschaft die Mindestgröße überschreitet.

Dies ist vom Gesetzgeber nicht gewollt, denn Adressat der KVdL sind ausdrücklich Haupterwerbslandwirte. Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, dass beim Vorliegen der Mindestgröße die landwirtschaftliche Tätigkeit den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet und somit eine Hauptberuflichkeit anzunehmen ist. Dagegen bedürfen Rentner, die von ihrer Rente leben und nebenbei eine Landwirtschaft betreiben, welche nicht als Existenzgrundlage dient, des Schutzes der KVdL überhaupt nicht, weil sie bereits gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 11 SGB V der Versicherungspflicht unterliegen.

Darin, dass die Versicherungspflicht nur für hauptberufliche Landwirte gilt, aber bei wortgetreuer Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 im Fall von Rentnern auch auf einen Nebenerwerb erstreckt wird, liegt ein unauflösbarer Widerspruch. Dies widerspricht nicht nur der Zielsetzung des Gesetzgebers (Schutz hauptberuflicher Landwirte), sondern führt zu nicht hinnehmbaren Folgen:

Aus einer versicherungsfreien landwirtschaftlichen Nebentätigkeit wird mit Beginn des Rentenbezugs eine versicherungspflichtige Tätigkeit, obwohl das zur Verfügung stehende Einkommen des Betroffenen (Rente) bekanntlich sinkt. Die steigende Beitragsbelastung bei sinkendem Einkommen widerspricht dem Leistungsfähigkeitsprinzip.

Derart Betroffene, die des Schutzes der KVdL aufgrund anderweitiger Absicherung überhaupt nicht bedürfen, müssen mit ihren Beiträgen solidarisch für Landwirte einstehen, die ihren Lebensunterhalt aus der Landwirtschaft bestreiten.

Es kommt zu einer doppelten Beitragsbelastung, weil neben der Verbeitragung in der KVdL auch Beiträge auf die Altersrente erhoben werden.

Die Versicherungspflicht für Nebenerwerbslandwirte zwingt faktisch zur Betriebsaufgabe, weil die in der KVdL erhobenen Beiträge die vom Nebenerwerbslandwirt erwirtschafteten Erträge wie im Fall des Petenten erheblich übersteigen.

Um diese vom Gesetzgeber nicht gewollten und ungerechten Auswirkungen zu beseitigen, bedarf es einer eindeutigen gesetzlichen Klarstellung, dass es bei Landwirten im Nebenerwerb, die ihren Lebensunterhalt aus einer Altersrente bestreiten, beim Vorrang der gesetzlichen Krankenversicherung verbleibt.

Startbeitrag für neuen Diskussionszweig schreiben