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Petition 142299

Zwangsvollstreckung

Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft vom 29.11.2022

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, dass der Gerichtsvollzieher beim Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft dem Schuldner keine Ladungs- und Zahlungsfrist einräumen darf.

Begründung

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 07.01.2011 - 4 StR 409/10 entschieden, dass der Gerichtsvollzieher hoheitlich, aber nicht als Vertreter des Gläubigers tätig wird. Die Zwangsvollstreckung dient aber dem Gläubigerinteresse. Sie erfordert als verfahrenseinleitende Prozesshandlung einen Antrag des Gläubigers. Damit bestimmt der Gläubiger Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs. Er hat die Herrschaft über seinen vollstreckbaren Anspruch und bleibt somit auch "Herr seines Verfahrens". Zudem hat der Gerichtsvollzieher die Vorschriften der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher zu beachten. Deren Einhaltung gehört nach § 1 Abs. 4 GVGA zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers. Nach § 58 Nr. 1 GVGA handelt der Gerichtsvollzieher bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung selbständig. Er hat gem. § 58 Nr. 2 GVGA die Weisungen des Gläubigers insoweit zu berücksichtigen, als sie mit den Gesetzen nicht in Widerspruch stehen.
D.h., der Gerichtsvollzieher kann und darf dem Schuldner keine Zahlungs- oder Ladungsfrist zur Abnahme der Vermögensauskunft einräumen, zumal durch das Ankreuzen der Module E4 und F und durch Weisungen eine Zahlungsvereinbarung, Zahlungsfrist, Ratenzahlungsvereinbarung etc. dem Gerichtsvollzieher ausgeschlossen, bzw. untersagt wurde.
Begründung:
Durch das Einräumen einer Ladungs- oder Zahlungsfrist hat der Schuldner Kenntnis vom Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft. In dieser Zeit kann der Schuldner Vermögenswerte beiseite schaffen und sie so der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Bei der Abgabe der Vermögensauskunft muss er somit keinerlei Angaben machen.
Diese, dem Schuldner nunmehr durch den Gerichtsvollzieher und div. Gerichten eingeräumten Fristen und Möglichkeiten des Beiseiteschaffens von Vermögenswerten, steht dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 1. Januar 2013 entgegen.

Das Zwangsvollstreckungsverfahren sollte durch das zuvor genannte Gesetz beschleunigt werden.
Mit dem Einräumen solcher Fristen durch den Gerichtsvollzieher/Gerichten wird die Abnahme der Vermögensauskunft entgegen § 802a ZPO jedoch verzögert und dem Schuldner werden zudem noch Möglichkeiten eingeräumt, vorhandene Vermögenswerte der Pfändung und somit dem Gläubiger zu entziehen.
Diese Verfahrenswiesen steht auch dem zuvor genannten Beschluss des BGH vom 07.01.201 - 4 StR 409/10 entgegen, denn der Gläubiger ist nicht mehr "Herr des Zwnagsvollstreckungsverfahrens".

Es wird daher die Abänderung der durch die Gerichtsvollzieher vorgenommenen Verfahrensweise durch entsprechende Gesetzesvorschriften beantragt, dass der Gerichtsvollzieher nach eingereichtem ZV-Auftrag - Abnahme der Vermögensauskunft -, die sofortige und ohne Vorankündigung beim Schuldner (in dessen Wohnung) beantragte Vermögensauskunft abzunehmen hat.

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