Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, § 18 Absatz 4 WEG dahingehend zu ergänzen, dass die Verwaltung alle eingehenden Unterlagen spätestens am 1. Arbeitstag nach dem Eingang und alle ausgehenden Schreiben spätestens am Tag der Versendung auf einer passwortgeschützten Internetseite für die Eigentümer abrufbar online zu stellen und bis zur Eigentümerversammlung des nächsten Jahres dort zu belassen hat.
Begründung
Die Petition dient der Klarstellung. Nach § 18 IV WEG kann jeder von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen. Nach § 271 I BGB kann dies sofort verlangt werden. Nach § 269 BGB erfolgt die Einsichtnahme am Wohnort des Schuldners. Da seit der Änderung des WEG nicht mehr der Verwalter, sondern die Gemeinschaft Schuldner ist, ist der Wohnort des Schuldners die Eigentumsanlage und nicht mehr das Büro des Verwalters, wie es vor der WEG Änderung war. Trotzdem muten die Gerichte uns zu, die Einsichtnahme in den Räumen der Verwaltung vorzunehmen. Es ist nicht zumutbar, jeden Tag zur Verwaltung zu fahren, um nachzusehen, ob seit dem Vortag neue Unterlagen eingegangen sind. Zudem hat die Verwaltung großer Anlagen mit vielen Wohnungseigentümern dafür nicht einmal genug Räume. Also muss klargestellt werden, dass wir einen Anspruch auf Onlineinformationszugang haben. Der 1. Arbeitstag nach dem Eingang ist für die Onlinestellung vorzusehen, damit sich die Verwaltungsangestellten nachts und an den Feiertagen nicht im Verwaltungsgebäude aufhalten müssen. Wenn Freitagabend nach Feierabend Unterlagen eingehen, soll die Verwaltung bis Montag Zeit haben, die Unterlagen online zu stellen.