Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, § 87b Abs. 2 Satz 5 SGB V um Kinder bis zum 12 Lebensjahr bei mangelnder Kooperationsfähigkeit zu erweitern:
Im Verteilungsmaßstab dürfen keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars für anästhesiologische Leistungen angewandt werden, die im Zusammenhang mit vertragszahnärztlichen Behandlungen von Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung oder schwerer Dyskinesie, sowie für Kinder bis zum 12. Lebensjahr notwendig sind.
Begründung
Die Herausforderungen im Gesundheitssystem bezüglich der Kostensteigerungen sind gewaltig. Ungezügelte Leistungsausweitung soll unterbunden werden. Mitunter kommt es jedoch, insbesondere in Randbereichen, zu Honorarkürzungen, ohne das eine Leistungsausweitung stattgefunden hätte oder zu erwarten wäre, weil in anderen Bereichen vermehrt Leistungen zur Abrechnung kommen, welche aus dem gleichen Honorartopf beglichen werden müssen.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen versuchen über verschiedene Mechanismen dies auszugleichen. Wo diese Mechanismen versagen, müssen die gesetzlichen Vorgaben angepasst werden. Andernfalls kommt es faktisch zu einer Streichung dieser Leistung aus dem Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherungen, da die Leistung weder wirtschaftlich noch im Sinne der Patientensicherheit erbracht werden kann.
Die anästhesiologische Versorgung von Kindern mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bis zum 12. Lebensjahr bei ambulanten Narkosen beim Zahnarzt ist so ein betroffener Randbereich, wo die Mechanismen versagen. Die Notwendigkeit dieser Versorgungsstruktur ist sehr gut belegt. Eine Mischkalkulation ist aufgrund von geforderten Mindestfallzahlen der Fachgesellschaften (BDA/DGAI/FEAPA) im Bereich Kinderanästhesie nur unzureichend möglich. Die Patientensicherheit hat oberste Priorität.
Im ähnlich gelagerten Fall der Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung oder Dyskinesien wurde dies erkannt, und 2016 erfolgte eine Änderung von §87b Abs. 2 Satz 5 SGB V. (Sozialgesetzbuch Kapitel 5 (SGB V): § 87b Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung))
Um weiterhin ambulante Narkosen beim Zahnarzt für Kinder unter 12 Jahren zu gewährleisten ist eine Gleichstellung von Kindern mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bis zum 12. Lebensjahr und Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung oder schwerer Dyskinesie erforderlich.