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Petition 148102

Verbraucherschutz

Änderung des UWG hinsichtlich eines Verbots irreführender Werbung für "klimaneutrale" Produkte vom 22.03.2023

Text der Petition

Mit der Petition wird die Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hinsichtlich eines Verbots irreführender Werbung für "klimaneutrale" Produkte gefordert.

Begründung

Viele Firmen bewerben ihre Produkte mit angeblicher Klimaneutralität oder versprechen einen klimaneutralen Ausgleich beim Kauf ihrer Produkte. Verbraucher können diese Werbeversprechen nicht bzw. kaum überprüfen bzw. deren Wahrhaftigkeit seriös beurteilen.

Verbraucher kaufen gemäß ihrer Erwartung und ihrer durch die Werbung geprägten Einschätzung ein Produkt mit einer angeblich neutralen CO2-Bilanz, d. h. ohne klimaschädliche Wirkung, obwohl die CO2-Bilanz des Produkts nicht neutral ist. Dadurch wird das Kaufverhalten ggf. in unlauterer Weise beeinflusst und der Verbraucher wird in die Irre geführt.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll Verbraucher gemäß § 1 UWG vor unlauteren geschäftlichen Handlungen schützen. Unlautere geschäftliche Handlungen sind gemäß § 3 UWG unzulässig. Gemäß § 5 UWG ist eine irreführende geschäftliche Handlung (also auch irreführende Werbung) unlauter, wenn sie geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung, also zu einer Kaufhandlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Die Bewerbung oder Kennzeichnung eines Produktes mit dem Merkmal „klimaneutral“ ist geeignet, umweltbewusste Verbraucher zum Kauf dieses Produktes zu veranlassen, weil der Begriff Verbrauchern suggeriert, dass das Produkt ohne klimaschädliche Wirkung hergestellt bzw. vertrieben wird.
Wenn das Produkt tatsächlich nicht klimaneutral ist bzw. die tatsächliche Klimaneutralität sich für den Verbraucher nicht unmittelbar und zweifelsfrei erschließt bzw. unmittelbar belegt nachprüfbar ist, ist die Kennzeichnung des Produkts als „klimaneutral“ irreführend und damit unlauter.

In der Lebenspraxis ist für Verbraucher nicht bzw. kaum nachprüfbar, ob die Bezeichnung „klimaneutral“ tatsächlich der Realität entspricht. Die Kennzeichnung eines Produktes mit dem Hinweis „klimaneutral“ ist ohne verlässliche Überprüfbarkeit für den Verbraucher irreführend und somit ein permanenter Verstoß gegen das UWG.

Die permanente Ungewissheit von Verbrauchern im Hinblick auf die tatsächliche Klimaneutralität von Produkten, verbunden mit der bei umweltbewussten Verbrauchern mit dem Begriff „klimaneutral“ erzeugten Neigung das Produkt zu kaufen bzw. gegenüber anderen Produkten zu bevorzugen, steht der wirkungsvollen und nachhaltigen Reduzierung von CO2-Emissionen, z. B. durch die Entwicklung nicht umweltbelastender und nicht klimaschädlicher Produkte, entgegen. Dadurch werden möglichst schnelle und wirkungsvolle Maßnahmen zur Bremsung des Klimawandels gemindert oder gar verhindert.

Vor diesem Hintergrund wird der Petitionsausschuss gebeten, den Gesetzgeber zu folgenden Maßnahmen aufzufordern:

Änderung des UWG (z. B. durch einen neuen § 6a UWG) und Verbot von Werbung für oder Kennzeichnung von Produkten oder Dienstleistungen mit dem Begriff „klimaneutral“ bzw. mit Begriffen oder bildlichen Darstellungen, die geeignet sind, den (fälschlichen) Eindruck von Klimaneutralität zu vermitteln.

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