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Diskussion zur Petition 148387

Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen

Bedarfsgerechte Behandlung von kreisrundem Haarausfall (Alopecia areata) vom 27.03.2023

Diskussionszweig: Ungleichbehandlung und Willkür

Nutzer5713357 | 15.05.2023 - 14:39

Ungleichbehandlung und Willkür

Anzahl der Antworten: 2

Lieber Ausschuss,
aus ethischen und wissenschaftlichen Gründen darf bei der Behandlung von Autoimmunerkrankungen nicht zweierlei Maß angelegt werden. Patient:innen die beispielsweise unter der Autoimmunerkrankung Neurodermitis leiden haben über die GKV Zugang zu den gleichen Medikamentenklassen (JAK-Inhibitoren; Olumiant) die auch für die Behandlung der Autoimmunerkrankung Alopecia Areata zugelassen sind und erwiesenermaßen funktionieren, mit dem Unterschied, dass Alopecia Areata-Betroffene aus den in der Petition genannten Gründen keinen Zugang über die GKV haben.

Hinzu kommt, dass sich Betroffene aufgrund der Gesetzeslage nicht dagegen wehren können. Gegen einen von der GKV abgelehnten Antrag auf Kostenübernahme der Behandlung zu klagen ist zwecklos, da sich die Krankenkasse auf die entsprechenden Richtlinien des GBA (Lifestyle-Arzneimittel) berufen kann, welche wiederum auf den in der Petition genannten Gesetzen beruhen. Der GBA räumt selbst ein, dass es sich eindeutig um eine behandlungsbedürftige Autoimmunerkrankung handelt, hat aber aufgrund des vollkommen undifferenzierten Wortlautes im Gesetz keinerlei Handlungsspielraum. Daher muss das Gesetz dringend überarbeitet werden und eine Differenzierung zwischen schwerwiegenden Autoimmunerkrankungen und dem üblichen androgenetischen Haarausfall erfolgen.

Es ist nicht mit unseren demokratischen Werten zu vereinbaren, dass Menschen die unter einer bestimmten Autoimmunerkrankung leiden einerseits kategorisch schlechter gestellt/vom Gesetz ausgeklammert werden und andererseits sich, aufgrund der aktuellen Gesetzeslage und der Selbstverwaltung des Gesundheitswesens durch den GBA, nichtmal juristisch dagegen wehren können. Dies gebietet alleine schon das Willkürverbot, Art. 3 Abs. 1 GG.

Auch wenn dies in Anbetracht der strukturellen Ungerechtigkeit nebensächlich ist, sei nochmal darauf hingewiesen, dass die nicht-Verfügbarkeit einer bedarfsgerechten Behandlung langfristig auch ökonomisch unsinnig ist (Stichworte: Behandlung von Folgeerkrankungen; teure Psychotherapie; Produktivitätsverluste).

Vielen Dank
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