Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen Bußgeldbescheide zu verlängern.
Begründung
Sobald ein Bußgeldbescheid kommt, beginnt die zweiwöchige Einspruchsfrist. Diese Frist ist sehr knapp gehalten aus verschiedenen Aspekten. Einer ist, dass wenn man den gesamten Tag über arbeitet und abends nach Hause kommt, man nicht unbedingt gedanklich sich mit dem Thema befassen kann. Häufig bleibt das Wochenende. Bis man hier die Zeit gefunden hat, sich darum zu kümmern und sämtliche Gesetztestexte, die mit dem OWiG zusammenhängen gelesen hat, verstreicht sehr viel Zeit.
Zudem, für den Fall, dass ein Anwalt eingeschaltet werden soll, muss man sich sofort schnellstmöglich darum kümmern, neben Job und teils Familie. Bis ein Anwalt einen Termin frei hat, kann es dauern. Zudem muss man teilweise noch einen halben oder gar ganzen Urlaubstag nehmen (bei festen Arbeitszeiten), um einen Termin zu bekommen. Der Anwalt selbst, benötigt Zeit, um sich dem Verfahren anzunehmen und sämtliche Unterlagen gesichtet hat.
Ein anderer Aspekt ist, dass gesetzlich vorgeschrieben ist, dass man zwei Wochen Urlaub zusammenhängend nehmen muss. Fällt ein Tag, nachdem man in Urlaub der Bußgeldbescheid ins Haus und man die vollen zwei Wochen ausnutzt oder gar länger, ist diese Frist nicht einzuhalten. Hierfür soll man sich rechtfertigen, dass man sich an ein anderes Gesetz gehalten hat. Zudem der Deutsche sehr stark geneigt ist, seinen Urlaub nicht am Heimatort zu verbringen.
Hingegen die Verjährungsfrist beträgt mindestens sechs Monate. Den selben Zeitraum sollte man haben, um auch einen Einspruch einlegen zu dürfen, jedoch mindestens acht Wochen.
Kein Geltungsbereich heißt kein Gesetz heißt keine Strafe ! Nullum crimen, nulla poena sine lege !
(Gesetzlichkeitsprinzip) GG, Art.103 Abs. 2, Art.1 StGB und Art.7 Abs.1 Europäische Menschenrechtskonvention.
Gesetze die gegen das Gebot der Rechtssicherheit verstoßen sind ungültig und nichtig.(BVerGE 17, 192=DVBI 1964, 147)
„Jedermann muss, um sein Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den
räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können. Ein Gesetz
das hier Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das
Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“
„Hier hat der Normgeber überdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegenden juristischen Inhalt lesen" (BVerwGE a.a.O.)
Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordungswidrigkeiten (EGOWiG) wurde mit Ablauf des 29.11.2007 aufgehoben.
Quelle: https://www.buzer.de/s1.htm?a=&g=EGOWiG
Die Aufhebung des Geltungsbereiches wird so begründet:
„Vorschrift aufgehoben durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von „Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.April 2006“.