Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass § 16 Wohngeldgesetz (WoGG) um die nachfolgende Definition ergänzt wird: „wenn Steuern auch für den Bewilligungszeitraum anfallen, aber erst im Jahr darauf zur Geltung kommen“.
Begründung
Im § 16 WoGG gibt es aus meiner Sicht eine eklatante Ungleichbehandlung der Antragsteller bezüglich des Steuerfreibetrags.
Da viele Antragsteller vierteljährige Steuerabschläge leisten müssen bzw. ihren WG-Antrag z. B. im April oder Mai etc. gestellt haben (im Januar Steuererklärung abgegeben, Bescheid sollte dann im Bewilligungszeitraum vorliegen), haben diese Antragsteller nun den Vorteil den Steuerbescheid in Bewilligungszeitraum zu erhalten, während Antragsteller wie ich (Antrag WG im Januar gestellt) keine Möglichkeit haben, diesen im Bewilligungszeitraum zu erhalten. Dies bedeutet, dass hier eine Ungleichbehandlung vorliegt, denn z. B. in zwei Jahren WG Bewilligung kann ich die Steuer nur einmal geltend machen, obwohl diese für zwei Jahre abgeführt werden muss (ich werde Steuern auf meine Rente in jedem Bewilligungszeitraum entrichten müssen) während die genannten anderen Antragsteller dies zwei Mal nutzen können.
Die richtige Vorgehensweise für den Erhalt des Steuerfreibetrags wäre zu definieren und im § 16 zu ergänzen "wenn Steuern auch für den Bewilligungszeitraum anfallen aber erst im Jahr darauf zur Geltung kommen" und somit wäre die Gleichbehandlung hergestellt.