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Diskussion zur Petition 153198

Erziehungsgeld/Elterngeld

Unveränderte Beibehaltung der Einkommensgrenze nach § 1 Absatz 8 des Bundeselterngeldgesetzes vom 03.07.2023

Diskussionszweig: Das zu versteuernde (d.h. Brutto-)Einkommen ist die falsche Bemessungsgrundlage

Nutzer5938626 | 28.07.2023 - 18:13 (Zuletzt geändert am 29.07.2023 - 09:29 von Nutzer5938626 )

Das zu versteuernde (d.h. Brutto-)Einkommen ist die falsche Bemessungsgrundlage

Anzahl der Antworten: 1

Für mich ist nicht nachvollziehbar, wieso Familien, in denen beide Elternteile z.B. Ingenieure sind kein Elterngeld mehr bekommen sollen, wohingegen Familien, in denen beide Elternteile z.B. gute Beamtenpositionen innehaben weiterhin Elterngelt beziehen können werden - bei vergleichbarem Netto-Einkommen, jedoch im Falle der Ingenieure aus der freien Wirtschaft deutlich höherem Bruttoeinkommen, da hier ja zusätzlich noch Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträge zu bezahlen sind - und nein, diese sind NICHT zu 100% von der Steuer absetzbar.
Das Elterngeld selbst wird ja auch nach dem Netto-Einkommen bemessen, also dem, was den Familien tatsächlich zur Verfügung steht. So sollte es sich auch mit den angewandten Einkommensgrenzen verhalten, wenn diese schon so weit nach unten verlegt werden, dass sie auch Gehälter betreffen, die mit "normalen" Berufen durchaus erreichbar sind und damit einen signifikanten Teil der Eltern treffen.
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