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Diskussion zur Petition 154313

Inklusion und Teilhabe

Vorübergehende Finanzierung der Grundbeträge in Werkstätten für Menschen mit Behinderung aus öffentlichen Mitteln vom 24.07.2023

Diskussionszweig: Gesetzliche Steigerung des Grundlohns in der WFBM auf 126€ (17€ Steigerung) wird durch Kürzung des Steigerungsbetrages wieder aufgehoben

Catwisel2606 | 20.08.2023 - 12:34 (Zuletzt geändert am 30.08.2023 - 07:53  von Admin )

Gesetzliche Steigerung des Grundlohns in der WFBM auf 126€ (17€ Steigerung) wird durch Kürzung des Steigerungsbetrages wieder aufgehoben

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In Deutschland sind rund 300.000 Menschen mit einer Behinderung in einer Behindertenwerkstatt beschäftigt. Dort werden von den Mitarbeitenden unter anderem Spielzeuge, Büromaterialien sowie Möbel angefertigt bzw. arbeiten auf ausgegliederten Arbeitsplätzen auch im Dienstleistungsbereich . Insgesamt erwirtschaften die Werkstätten einen Umsatz von jährlich acht Milliarden Euro.

Die Werkstätten sollen denjenigen Menschen mit Behinderung, die wegen der Art oder der Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt und dem Arbeitsergebnis anbieten; zudem soll ihnen ermöglicht werden, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln (vgl. § 219 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

Die in einer solchen Werkstatt beschäftigten Menschen mit einer Behinderung schließen mit der Werkstatt einen sog. Werkstattsvertrag ab und stehen in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis (vgl. § 221 Abs. 1 SGB IX). Die Werkstätten zahlen aus ihrem Arbeitsergebnis an die im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderung ein Arbeitsentgelt, welches sich aus einem Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag zusammensetzt (vgl. § 221 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Der Grundbetrag beträgt seit Januar 2023 mindestens 126 €. Die Höhe des Steigerungsbetrages variiert bei den unterschiedlichen Beschäftigten und bemisst sich nach der individuellen Arbeitsleistung. Zusätzlich erhalten einige Beschäftigte noch ein sog. Arbeitsförderungsgeld (AFöG) von derzeit 52 € monatlich (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Insgesamt beträgt das durchschnittliche Arbeitsentgelt somit etwa 220 € pro Monat. Das führt bei einer 38-Stunden-Woche zu einem Stundenlohn von ca. 1,46 € – oft liegt dieser jedoch sogar noch weit darunter, weil kein Steigerungsbetrag ausgezahlt wird. Bei unserem Sohn sind es dann nur 0,78 €.

Immer mehr Menschen in Deutschland sind von Armut bedroht. So erreichte die Armutsquote 2021 laut
paritätischem Armutsbericht einen neuen Höchststand. Menschen mit Behinderung sind dabei besonders
gefährdet, in die Armut abzurutschen. „Und die aktuellen Entwicklungen werden die Situation noch
verschärfen“, ist sich Christina Marx, Sprecherin der Aktion Mensch, sicher. Denn aufgrund der aktuellen
Inflation, der anhaltenden Corona-Pandemie und steigenden Energiekosten wird sich die wirtschaftliche
Lage vieler Menschen in Deutschland weiter verschlechtern. „Zudem müssen finanzielle Hilfen
zielgerichteter auf Risikogruppen und Benachteiligte ausgerichtet sein – dazu gehören Menschen mit
Behinderung ebenso wie armutsgefährdete Familien mit Kindern. Die Schere zwischen Arm und Reich darf nicht weiter auseinandergehen, wenn wir eine gesellschaftliche Spaltung verhindern wollen“, warnt Marx.
„Nicht wenige Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen (WbfM), die dort stundenweise arbeiten
und einen geringen Lohn erhalten, daneben aber auch Erwerbsminderungsrente beziehen, kommen trotz
dieser beiden Einkünfte nicht auf ein angemessenes Existenzniveau, weshalb oftmals auch noch
Grundsicherung beantragt werden muss. Mit den dreierlei Bezügen kann zumindest ein gewisses Level an
würdigem Dasein erreicht werden“, erläutert der Leiter der Anlaufstelle „Beratung mit Handicap“, der
Konstanzer Sozialberater Dennis Riehle, aus Anlass der aktuellen Rüge der Vereinten Nationen und des EU-
Parlaments an der Bundesregierung, wonach in Deutschland viele Behinderte lediglich über einen
Arbeitslohn von 212 EUR pro Monat erhalten. In unserem Fall sind es 176€. Riehle berichtet auch aus
aktuellen Anfragen von Ratsuchenden: „Es ist für unsere Gesellschaft beschämend, wenn wir behinderte
Personen derart demütigen, dass sie trotz Anstrengung und Bemühung, beruflich wie sozial partizipieren zu
wollen und nach Kräften versuchen, ein Teil des Miteinanders zu sein, auf die unterschiedlichsten Almosen
angewiesen sind“. Riehle erinnert sich an mehrere Fälle von Menschen mit Handicap, die in den
sogenannten „Behindertenwerkstätten“ mehrere Stunden täglich Wäsche gewaschen, Holzarbeiten
erledigt oder Waren verpackt haben und dafür eine geringe dreistellige Entlohnung erhalten, die nahezu
vollständig in die durch gestiegene Preise teurer gewordenen Lebensmittel und Energiekosten gesteckt
werden muss“, beklagt Riehle bitte und zeigt sich enttäuscht.

Und dann erhalten manche von ihnen eine zwar einigermaßen erträgliche, aber durch die Inflation und
Miet- oder Heizkosten erheblich reduzierte Netto-Erwerbsminderungsrente, denn auch die durch die
Grundsicherungsleistungen oder Sozialhilfe obenauf kommenden Zuschläge zu den Regelsätzen reichen ja
schon lange nicht mehr aus, die derzeitigen Preise bezahlen zu können“. Insgesamt genügen also drei
verschiedene Bezüge nicht, um letztlich trotz Arbeit und Bedürftigkeit ein wenigstens annehmbares Hier
und Jetzt zu erreichen. Das ist Ausdruck des Versagens eines industriellen Sozialstaates, der auf dem Papier
eines der reichsten Länder dieser Erde ist, in dem aber die Einkommen und Vermögen derart diametral
entgegenstehend verteilt sind, dass vor allem Menschen mit einer Beeinträchtigung und in schweren
Lebenslagen zum Bittsteller degradiert und damit oftmals zur bestehenden Behinderung auch sozial
diskriminiert werden. Dass sich Deutschland eine derartige Blöße gibt und weiterhin nach dem Prinzip der
Gießkanne seine Entlastungen verteilt, statt gerade bei solchen Personen wie den genannten anzusetzen,
verstehe ich nicht“.

Riehle haben mehrere Beispiele Betroffener erreicht, die deutlich machen: „Wenn man einen Strich unter
all ihre Leistungen zieht und dann die notwendigen Ausgaben abzieht, bleiben bei drei oder mehr
Einkommensquellen am Ende rund 300 EUR für Nahrung, Hygiene und Kleidung. Und das, obwohl nicht
wenige behinderte Menschen schon über viele Jahren zuverlässig in den Werkstätten einen Beitrag zum
wirtschaftlichen Geschehen leisten und dennoch am Monatsausklang im Minus landen. Nicht zuletzt
deshalb muss ich immer öfter an Schuldnerberatungen vermitteln, mich macht solch ein Umstand wirklich
sprachlos. Der von den Koalitionären stets betonte Zusammenhalt wird gerade nicht sichtbar – und Kanzler
Scholz sage ich: Viele Behinderte walken eben doch alone!“. Was diese Lage für die Betroffenen konkret
bedeutet, könne man sich an ein paar Fingern abzählen: „Da wird die Heizung abgedreht, im Pullover
geschlafen, auf einer einzelnen Herdplatte gekocht, der Körper nur tageweise gereinigt, Kleidung mit Hand
geschrubbt, Männer rasieren sich nicht mehr, gegessen wird aus Dosen und Kerzen statt Licht bringen ein
wenig Helligkeit in das Dunkel dieser Menschen und ihrer Angehörigen, die sich schämen und verzweifelt
sind. Denn wenn sie überhaupt Einmalzahlungen erreichen, verpuffen diese direkt wieder, weil damit das
überzogene Konto ausgeglichen werden muss“, erklärt Dennis Riehle abschließend.

Als Beispiel sind hier eine Wohn und Werkstätte Der Beitrag wurde vom Moderator gekürzt. Bitte beachten Sie die Richtlinie Ziffer 3 h genannt. Die CWW Der Beitrag wurde gekürzt. S.o. ist nach § 219 SGB IX verpflichtet, den behinderten KundInnen ein ihrer Leistung angemessenes Arbeitsentgelt zu bezahlen. Eine qualifizierte Aussage zur Leistung mit Bezug zum Arbeitsentgelt wird verweigert. Zwar ist ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung Voraussetzung für die Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt, allerdings ist das Mindestmaß sehr niedrigschwellig anzulegen und es besagt nicht, dass die KundInnen im Arbeitsbereich den Grundbetrag erwirtschaften können müssen. Der Grundbetrag ist gesetzlich festgeschrieben. Der Grundbetrag beträgt ab dem 1.1.23 126€ (Anhebung per Gesetz um 17€) plus den individuellen Steigerungsbetrag. Hier verweigert, ab dem 1.1.23, die CWW Der Beitrag wurde gekürzt. S.o. jetzt die Auszahlung und kürzt das Entgelt/den Steigerungsbetrag genau um 17€ ohne Begründung. Das bedeutet, dass unser Sohn nur noch 1€ Steigerungsbetrag/Monat erhält. Als Begründung wurde angegeben, dass nicht genügend Rücklagen vorhanden seien und die Behinderten nicht genug erwirtschafteten. Fragen aus dem Eltern- und Betreuerbeirat zur Einstufung und zum Arbeitsentgelt werden nicht beantwortet. Wo bleibt den hier die Wertschätzung der Arbeit der Behinderten seitens der CWW Der Beitrag wurde gekürzt. S.o.?

Für das Arbeitsergebnis sind nicht die Behinderten verantwortlich, sondern die hauptamtlichen Beschäftigten inklusive der GF. Die Fähigkeit der Hauptamtlichen spiegelt sich jetzt im Arbeitsergebnis wider. Kein Behinderter ist dafür verantwortlich. Kurz gefasst, der Träger sieht sich nicht in der Lage die Arbeitsentgelte der Behinderten
Gesetzes konform auszuzahlen. Der Steigerungsbetrag darf nur bei individuellen Leistungsveränderungen verändert werden. Berechnungsgrundlage ist das Arbeitsergebnis. Über das „wie“ des daraus resultierenden Steigerungsbetrag, verweigert man den Behinderten und dem Eltern- und Betreuerbeirat gegenüber einen Nachweis.

Ich befürworte die Petition in dem Sinn, dass ein evtl. Staatlicher Zuschuss nur den Behinderten inform der Auszahlung auf den Steigerungsbetrag direkt zu Gute kommt. Die Träger müssen dazu verpflichtet werden. Diese Zuschüsse sind bis zur endgültigen Umsetzung der neuen Entgeltordnung zu zahlen. Bei der dann zu erfolgenden Implementierung sind Eltern, Betreuer und Vorsorgebevollmächtigte neben den Behinderten/KundInnen zu beteiligen.
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