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Diskussion zur Petition 155305

Mietrecht

Streichung bzw. Änderung des Mietgesetzes in § 573a BGB (Erleichterte Kündigung des Vermieters) vom 08.08.2023

Diskussionszweig: Zusammenfassung der Diskussion

Nutzer3989311 | 02.09.2023 - 08:57

Zusammenfassung der Diskussion

Anzahl der Antworten: 4

Damit die Übersicht zum Thema der Petition angesichts verschiedener Diskussionszweige und ggf. der Ausuferung des Themas in nebensächlichen Betrachtungen und irreführenden Kommentierungen nicht verloren geht, möchte ich hier die wesentlichen Aspekte der Petition und der Diskussion zusammenfassen.

Die Forderungen der Petition sind klar und eindeutig und im Grunde genommen selbstverständlich:

1. Der § 573a BGB sollte gänzlich gestrichen werden, weil er Mieter in selbstbewohnten Zweifamilienhäusern im Hinblick auf den Schutz vor jederzeitigem Verlust der Wohnung durch eine nicht zu begründende und ggf. willkürliche Kündigung rechtlos stellt.

2. Alternativ sollten Vermieter und Immobilienmakler verpflichtet werden, in Mietverträgen ausdrücklich auf die erleichterte Kündigung gemäß § 573a BGB und die Konsequenzen für Mieter hinzuweisen und sich die Kenntnisnahme durch den Mieter schriftlich bestätigen lassen müssen.

Es geht darum, Mieter in selbstbewohnten Zweifamilienhäusern mit den gleichen Rechten auszustatten wie Mieter in anderen Mietverhältnissen. Der § 573a BGB legt eine unangemessene Privilegierung von Vermietern und eine meines Erachtens grundgesetzwidrige Rechtlosstellung von Mietern fest (näheres dazu siehe unten).

Inzwischen sind leider wieder einige Nutzer im Diskussionsforum mit irreführenden Kommentierungen aktiv. Diese haben offenbar das Ziel, die Petition zu stören und geneigte Leser zu irritieren und diese von der Unterstützung der Petition abzuhalten.
Zu den Petitionsopponenten, die Beiträge veröffentlichen und „rumnörgeln“, um die Petition systematisch zu stören, gehören insbesondere die folgenden Nutzer:

Nutzer4902401
(in der Vergangenheit schon mehrfach als systematischer und notorischer Petitionsopponent in Erscheinung getreten; tut sich hier wieder besonders hervor)
Heinz 548 (kann es in geradezu zwanghafter Rechthaberei wieder nicht lassen)

Der Meinungsaustausch mit diesen Nutzern ist nicht konstruktiv. Die Diskussion wird sich daher nur auf notwendige Beiträge mit korrigierenden Stellungnahmen zu ggf. irreführenden Hinweisen beschränken.


Durch den aktuellen § 573a BGB, insbesondere durch § 573a Abs. 1 S. 1 BGB sind aus Sicht des Petenten folgende Grundrechte verletzt:

1. Artikel 3 (1): Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist einschlägig in Fällen der Gleich- oder Ungleichbehandlung von Sachverhalten oder von Personen(gruppen). Sie liegt vor, wenn die öffentliche Gewalt miteinander vergleichbare Fälle nach unterschiedlichen Grundsätzen behandelt.
Mit dem § 573a BGB schafft der Gesetzgeber als öffentliche Gewalt zwei Personen(gruppen) von Mietern, denen unterschiedliche Rechte gewährt werden, obwohl es sich um vergleichbare Fälle handelt.
Während jedem "normalen" Mieter in normalen Mietverhältnissen die Möglichkeit offen steht, bei Beeinträchtigung seines Miet-Rechtsverhältnisses – z. B. bei nicht korrekten Nebenkosten­abrechnungen – seine Rechte ggf. erfolgreich und ohne grundsätzliche Gefährdung seines Mietverhältnisses durch eine willkürliche Kündigung geltend zu machen, wird dem Mieter im Miet-Rechtsverhältnis gemäß § 573a BGB in einem gleichgelagerten Fall – z. B. bei nicht korrekten Nebenkostenabrechnungen – verwehrt, seine Rechte ohne Gefährdung des Mietverhältnisses wahrzunehmen, weil der Gesetzgeber ihm kategorisch nicht den Rechtsschutz gewährt, den er einem normalen Mieter gewährt.
Der Unterschied der vergleichbaren Fälle liegt ausschließlich in dem Umstand, dass es ich im schlechtergestellten Fall um ein Mietverhältnis in einem selbstbewohnten Zweifamilienhaus handelt.
In diesem Fall wird der Mieter gegenüber anderen "normalen Mietern" in seinen Rechten schlechter gestellt, da er seine Wohnung jederzeit und ohne Grund durch Kündigung verlieren kann. Und zugleich wird der Vermieter gegenüber anderen Vermietern besser gestellt und in der Durchsetzungsmöglichkeit seiner Rechte zudem auch gegenüber dem Mieter besser gestellt, da er jederzeit und willkürlich eine Kündigung ohne Angaben von Gründen aussprechen und gerichtlich durchsetzen kann.
Der Gesetzgeber behandelt also miteinander vergleichbare Fälle nach unterschiedlichen Grundsätzen.

2. Artikel 103 (1): Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

Im Falle der Kündigung eines Mietverhältnisses gemäß § 573a Abs. 1 S. 1 BGB hat der Mieter zwar gemäß Artikel 103 (1) GG formal Anspruch auf rechtliches Gehör.
Die Beschreitung des Rechtsweges ist allerdings im Falle einer Kündigung von vornherein im Hinblick auf den wesentlichen Klagegrund "Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses" aussichtslos, da die Gegenpartei (der Eigentümer des Zweifamilienhauses als Vermieter) die Gründe für seine Kündigung nicht einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen muss.
Die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs gemäß Artikel 103 (1) GG durch einen betroffenen Mieter zur Darlegung seiner ihm üblicherweise in einem Mietverhältnis zugestandenen berechtigten Interessen ist damit aussichtslos und somit sinnlos.
Die Wahrnehmung rechtlichen Gehörs im Sinne des Artikels 103 (1) GG zur gerichtlichen Erörterung der berechtigten Interessen des Wahrnehmenden ist damit ihres Kerngehaltes beraubt.
Artikel 103 (1) GG kann somit seine Schutzwirkung für den Betroffenen nicht entfalten.

3. Artikel 19 (4): Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.

Gemäß Artikel 19 (4) GG steht jedem der Rechtsweg offen, wenn er durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird.
Der § 573a Abs. 1 S. 1 BGB ist vom Gesetzgeber als Vertreter der öffentlichen Gewalt formuliert und als Gesetz bestimmt worden.
Der Gesetzgeber billigt mit dem § 573a Abs. 1 S. 1 BGB einer der beiden darin behandelten Parteien – hier: dem Vermieter – einseitig ein rechtliches Privileg zu. Dadurch dass der Vermieter die Gründe für seine Kündigung nicht einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen lassen muss, wird der Mieter einseitig in eine nachteilige Rechtsposition versetzt. Dieser vom Gesetzgeber auferlegte Nachteil lässt sich grundsätzlich nicht heilen.
Die Partei des Mieters wird damit gegenüber der Partei des Vermieters rechtlich diskriminiert und vom Gesetzgeber gewollt und grundsätzlich von der ggf. erfolgreichen Wahrnehmung seiner Interessen im Konfliktfall mit dem Vermieter ausgeschlossen.
Damit wird der Mieter im Hinblick auf die Aufrechterhaltung seines Mietverhältnisses, also im Hinblick auf die Wahrung des Wesensgehalts seines Rechtes als Mieter, de facto dauerhaft vom Rechtsweg ausgeschlossen.
Diese durch den Gesetzgeber veranlasste dauerhafte Verletzung des Rechts des Mieters auf Wahrnehmung des Rechtsweges lässt sich nicht durch die Beschreitung des Rechtsweges gegen den Gesetzgeber heilen. Damit ist dem Mieter der in Artikel 19 (4) GG genannte Rechtsweg de facto versperrt.
Artikel 19 (4) GG kann seine Schutzwirkung somit nicht entfalten.

Geneigte Leser, die sich dieser Sichtweise anschließen können, können die Petition gerne mitzeichnen.
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