Text der Petition
Um die Lücke im Whistleblowerschutz zu schließen, sind die vorgeschlagenen StGB-Änderungen (§97,u.a.) d. diesjährigen Fritz-Bauer-Preisträgers ("Geheimnisschutz und Transparenz") umzusetzen: Wegen einer Preisgabe von Staatsgeheimnissen soll nicht bestraft werden können, wenn der preisgegebene Sachverhalt einen Rechtsverstoß betrifft. Eine Strafbarkeit soll im Übrigen nur in Betracht kommen, wenn im konkreten Fall das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Offenbarung wesentlich überwiegt.
Begründung
Wir tragen nach wie vor die Schuld daran, dass derjenige, der uns 2013 den Fehler meldete, dass verfassungswidrige Überwachung durch unsere Geheimdienste stattgefunden hat, nicht unbeschwert bei uns leben kann. (Wir haben seinen Zeugenschutz, der vom EU-Parlament und vom UN-Menschenrechtskommissariat angefordert ist, leider verweigert im Berliner Untersuchungsausschuss 2014-2016. Obwohl wir im Ergebnis den Fehler bestätigten, haben wir doch ihn, den Meldenden, zu einem Dissidenten im russischen Exil gemacht bis heute.) Um die Grundlage zu schaffen, das Problem für diesen Fehler-Meldenden, und die, die nach ihm kommen!, zu beheben, soll das Strafgesetzbuch angepasst werden, entsprechend der in Kapitel 5 von "Geheimnisschutz und Transparenz" Paragraphen-genau bezeichneten Idee.
---
Die referenzierte, vom Bundesministerium der Justiz mit dem Fritz-Bauer-Preis ausgezeichnete Dissertation "Geheimnisschutz und Transparenz" enthält eine Dreistufigkeit (dabei geht es um die StGB-Paragraphen §93 Begriff des Staatsgeheimnisses, §94 Landesverrat, §95/97 Offenbarung/Preisgabe von Geheimnissen, §203 Verletzung von Privatgeheimnissen, sowie § 353 und 355 Steuer-/Privat-Geheimnis):
1. Ausschluss von Informationen aus den StGB-§, die gar keinen strafrechtlichen Geheimnisschutz verdienen!, 2. Meldungen von Verstößen an die zuständigen Behörden (staatliche Stellen) sind auszunehmen, unabhängig! davon, ob die jeweiligen Informationen als Geheimnis gelten, und 3. Interessenabwägung: Nutzen Geheimnisschutz zu Nutzen der Offenbarung; => an der Geheimhaltung von Informationen bezüglich Rechtsverstößen sollte prinzipiell kein rechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse bestehen (Ausnahme nur, wenn Schaden der Offenbarung größer als ihr Nutzen).