Text der Petition
Mit der Petition wird eine Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes dahingehend gefordert, dass die in § 32 Absatz 3 verankerte Widerspruchsmöglichkeit bei einstweiligen Anordnungen auch auf alle anderen Verfahrensarten und für jede Person ausgeweitet wird, so dass beispielsweise auch Beschwerdeführer Widerspruch gegen Nichtannahmebeschlüsse erheben können. Zudem soll das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung über einen solchen Widerspruch ausführlich und detailliert begründen müssen.
Begründung
Von 1951 bis 2022 sind beim Bundesverfassungsgericht 249.980 Verfassungsbeschwerden und 4.220 Anträge auf Einstweilige Anordnungen eingegangen (Bundesverfassungsgericht 2022, S. 65).
Im Jahr 2022 gab es beispielsweise 4.645 entschiedene und mitentschiedene Verfassungsbeschwerden, von denen nur 57 erfolgreich waren, wo die durchschnittliche Erfolgsquote der letzten 10 Jahren insgesamt bei 1,69 % liegt (2022, S. 53).
Im Vergleich hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2021 beispielsweise 5.352 Eingänge verzeichnet, davon 95 % an Verfassungsbeschwerden, von denen nur 67 erfolgreich waren, und eine Erfolgsquote von 1,29 % registriert, was seit Beginn der quantitativen Auswertung durch das Bundesverfassungsgericht der zweitschlechteste Wert nach 1997 mit 0,97 % ist (Legal Tribune Online 2022).
Erfolgsaussichten vor dem Bundesverfassungsgericht sind sehr gering. Quantitativ betrachtet ist die Nichtannahme die Norm. Im Jahr 2021 wurden 5.059 Verfassungsbeschwerden registriert, wovon 4.944 Verfassungsbeschwerden nicht angenommen wurden (2022). Im Vergleich gab es im Jahr 2022 beim Bundesverfassungsgericht 4.934 Eingänge, wovon 95 % Verfassungsbeschwerden waren und 4588 Ablehnungen (Bundesverfassungsgericht 2022, S. 48, 49, 53).
Das Problem ist, dass man sich gegen Ablehnungen des Bundesverfassungsgerichts nur eingeschränkt wehren kann, wo nicht jede Person in den unterschiedlichsten Verfahrensarten ein Widerspruchsrecht hat.
Laut Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) § 32 Abs. 3, kann nur Widerspruch gegen eine einstweilige Anordnung, zum Beispiel Gewaltschutzantrag, eingelegt werden, wenn diese durch Beschluss erlassen oder abgelehnt wurde. Dieses Widerspruchsrecht gilt allerdings nicht für Beschwerdeführer.
Eine Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetz – (BVerfGG) bezüglich der Einführung eines grundsätzlichen und allgemeinen Widerspruchsrechts für jeden, auch Beschwerdeführer, gegen Ablehnungen des Bundesverfassungsgerichts bezüglich aller Verfahrensarten, wo eine endgültige Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht auch ausführlich zu begründen ist, muss schnellstmöglich eingeführt werden.
Dies ist als Sicherheitsreform zwingend erforderlich, sodass sich jeder, insbesondere in lebensbedrohlichen Situationen, selbst und unabhängig helfen kann.
Der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erteilt bezüglich Beschwerden und Überreichung von Belegunterlagen, beispielsweise hinsichtlich Unterdrückung, Rassismus, Rechtsextremismus, Korruption und Menschenhandel, wegen der hohen Auslastung des Gerichts, keine Eingangsbestätigungen und kann auch nicht sagen, wann ein jeweiliger Fall bearbeitet wird, wo man deswegen sehr lange Wartezeiten in Kauf nehmen muss, bevor das Europäische Gericht einem überhaupt antwortet.
Gerade auch wegen der langsamen und ungewissen Prozesse vorm Europäischen Gericht, muss unbedingt ein Widerspruchsrecht für jeden in allen Verfahrensarten beim Bundesverfassungsgericht eingeführt werden.