Text der Petition
Mit der Petition wird zur Verbesserung des Schutzes von zu Fuß Gehenden im Straßenverkehr eine Erweiterung des § 5 Abs. 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) um den Satz „Satz 2 gilt auch, wenn zu Fuß Gehende Kraftfahrzeugen auf der linken Straßenseite entgegenkommen.“ gefordert.
Begründung
In § 5 Abs (4) StVO ist geregelt, dass u. a. bei zu Fuß Gehenden beim Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften ein Seitenabstand von 2 m und innerhalb geschlossener Ortschaften ein Abstand von 1,5 m einzuhalten ist.
Für zu Fuß Gehende entfaltet diese Vorschrift jedoch keine Wirkung, wenn der zu Fuß Gehende sich außerhalb geschlossener Ortschaften auf einer Straße ohne Gehweg oder Seitenstreifen befindet. In diesem Fall hat der zu Fuß Gehende gemäß § 25 Absatz (1) StVO am linken Fahrbahnrand zu gehen. Da sich die Verkehrsteilnehmer in diesem Fall entgegenkommen, handelt es sich formal nicht um einen Überholvorgang.
Es ist zu unterstellen, dass der Gesetzgeber die Intension hatte, zum Schutz der zu Fuß Gehenden, generell einen definierten Sicherheitsabstand zu gewährleisten.
Es ist auch unlogisch und nicht nachvollziehbar, warum für zu Fuß Gehende auf der rechten Straßenseite ein Seitenabstand eindeutig festgelegt, ist aber auf der anderen Seite nicht.