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Diskussion zur Petition 156274

Aufenthaltsrecht

Erleichterte Aufnahme von Trans*Personen aus dem Ausland vom 22.08.2023

Diskussionszweig: Keine Bevorzugung !

Torxuser | 20.11.2023 - 12:44

Keine Bevorzugung !

Anzahl der Antworten: 11

Allein ausschlaggebend für Asylsuchende ist die Gefährdung im Ursprungsland. Im Sinne der Gleichberechtigung darf es keine Bevorzugung für bestimmte Gruppen geben. Sofern es lediglich Migranten ohne Gefährdung sind, ist eine Einbürgerung nicht über das Asylrecht sondern über Qualifikation und Anforderung von Arbeitgebern möglich. Das Geschlecht oder die Zuordnung zu einer diesbezüglichen Gruppe, kann allein kein Bevorzugungsgrund sein.
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Nutzer3093819 | 18.12.2023 - 23:39

Menschen die Teil der LGBTQIA+ Community sind, also entweder Lesbisch, Schwul (gay), Bisexuell, Trans, Queer, Intersexuell oder Asexuell sind, sind in Russland nicht sicher. Medienberichten zufolge werden gerade Menschen aus diesen Communities verfolgt und benötigen deshalb besonderen Schutz. Darüber zu diskutieren, ob diese Menschen besonderen Schutz benötigen, ist undemokratisch und unmenschlich. Von einer Bevorzugung kann hier keine Rede sein, da diese Menschen verfolgt, verschleppt werden oder auch schlimmeres mit ihnen passiert. Das ist kein Vorteil gegenüber Menschen, die all das auf Grund ihrer Orientierung oder ihres Geschlechts nicht erleben müssen. Es gibt Menschen, die strukturell benachteiligt werden auf Grund ihrer Herkunft, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer geschlechtlichen Identifikation. Diese strukturelle Benachteiligung betrifft oft den ganzen Alltag und das ganze Leben dieser Menschen und kann auch zum Tod dieser Menschen führen.

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Nutzer4902401 | 16.12.2023 - 07:41

Zitat: von Torxuser
Allein ausschlaggebend für Asylsuchende ist die Gefährdung im Ursprungsland. Im Sinne der Gleichberechtigung darf es keine Bevorzugung für bestimmte Gruppen geben. Sofern es lediglich Migranten ohne Gefährdung sind, ist eine Einbürgerung nicht über das Asylrecht sondern über Qualifikation und Anforderung von Arbeitgebern möglich. Das Geschlecht oder die Zuordnung zu einer diesbezüglichen Gruppe, kann allein kein Bevorzugungsgrund sein.


Genau.

Außerdem schließt § 23 AufenthG "Trans*personen" ja nicht aus. Was immer das auch sein soll. Ganz im Gegenteil.

Aber dass da ausgerechnet §23 herangezogen wird, der zur maximalen Alimentierung berechtigt ("Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit") ...

Wir wäre es denn, wenn der Petent die Bereitstellung von §68 organisieren würde? Aber gerne bis ultimo, und nicht nur für 5 Jahre.

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Lupinal | 08.12.2023 - 10:00

@Nutzer1106666 | 23.11.2023 - 16:46

Sicher Bevorzugung.
Littles dürfen nicht mit Windeln Einkaufen gehen, AG erlauben oft keine Latex-Kostüme im Büro oder Fesselungen am Band, SM-Spiele in öffentlichen Verkehrsmitteln sind auch oft mit rechtlichen Folgen versehen, wer sein Kind im Hundekostüm an der Leine zur Schule bringt wird mehr als hochgezogene Augenbrauen ernten, etc.
Aber all diese in vielen Staaten (wie auch Deutschland) so Geknechteten haben keinen Asylanspruch im irgendeinem Land (mal von den langweiligen Normalos ganz zu schweigen), nur wer mit seinem Mann- oder Weib-Sein unzufrieden ist (oder das auch nur mäßig glaubhaft versichern kann) soll eine unbegrenzte, alimentierte Einreiseoption für Deutschland bekommen?

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-- | 25.11.2023 - 09:00

Zitat: von Nutzer1106666
Sind wir hier denn bei einer Bevorzugung - oder müssen wir uns wachrütteln welche (sehr realen) Asylgründe wir bisher sträflich übersehen haben?


ja, wir sind bei einer Bevorzugung und nein, da gibt es nichts wachzurütteln und nach Asylgründen zu suchen, wo keine sind. Es hat niemand was übersehen, auch nicht sträflich

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Torxuser | 24.11.2023 - 15:51

Zitat: von Nutzer1106666
Sind wir hier denn bei einer Bevorzugung - oder müssen wir uns wachrütteln welche (sehr realen) Asylgründe wir bisher sträflich übersehen haben?



Na-klar. Hier soll mit der Petition für eine geschlechtsspezifische Gruppe ein gesonderter Rechtsweg zur Erlangung von Asyl etabliert werden. Das bedeutet eine Bevorzugung gegenüber anderen geschlechtsspezifischen Gruppen. Wo jemand wegen einer geschlechtlichen Orientierung bevorzugt wird, werden andere benachteiligt. Dies verbietet aber das Grundgesetz

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Lupinal | 23.11.2023 - 18:30

@Nutzer1106666 | heute - 16:46:

Man kann die Meßlatte beliebig tief hängen, aber ich sehe keinen Grund, warum Menschen Asyl gewährt bekommen sollen, die mit einem normalen Touristen (für medizinischen Behandlung) oder Arbeitsvisum (zur Auswanderung) nicht bereit hinreichende Möglichkeiten haben.

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Nutzer1106666 | 23.11.2023 - 16:46

Sind wir hier denn bei einer Bevorzugung - oder müssen wir uns wachrütteln welche (sehr realen) Asylgründe wir bisher sträflich übersehen haben?

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Nutzer4902401 | 20.11.2023 - 19:06

Zitat: von Heinz 548
AW: Warum nun eine exklusive Herauslösung dieser sozialen Gruppe? Eine „zunehmende Verschlechterung der Menschenrechtslage“ in Russland ist grundweg zu erkennen. Sei es dass Vermögenswerte eingefroren werden, ein Reiseverbot erlassen wird, Meinungsfreiheit eingeschränkt wird, Folter und andere Misshandlungen erfolgen und Rechte von Militärdienstverweigern eingeschränkt werden.


Ich vermute, weil sich die Gruppe der LGBTQX+-ABCYZ für besonders progressiv und hervorgehoben wertvoll hält. Wir binären Heteros können das einfach nicht verstehen.

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Nutzer4902401 | 20.11.2023 - 19:03

Und wer bezahlt?

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Heinz 548 | 20.11.2023 - 17:17

Otext: „Seit Beginn des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine beobachten wir eine zunehmende Verschlechterung der Menschenrechtslage von LSBTIQ* Personen in Russland.“

AW: Warum nun eine exklusive Herauslösung dieser sozialen Gruppe? Eine „zunehmende Verschlechterung der Menschenrechtslage“ in Russland ist grundweg zu erkennen. Sei es dass Vermögenswerte eingefroren werden, ein Reiseverbot erlassen wird, Meinungsfreiheit eingeschränkt wird, Folter und andere Misshandlungen erfolgen und Rechte von Militärdienstverweigern eingeschränkt werden.

Dem Tenor dieser Petition folgend, müsste demnach für jede soziale Gruppe ein „eigenes Aufnahmeprogramms gem. § 23 AufenthG“ geschaffen werden um „aufenthaltsrechtlich schnell/ effektiv zu helfen“.

Die reine Zugehörigkeit zu einer gewissen Gruppe (hier Trans*Personen) kann nicht dazu führen einen Sonderstatus im Hinblick des Aufenthaltsrechtes inne zu haben, schon gar nicht ist ein „großzügiges Ermessen bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen auszuüben“, sondern die Gewährung erfolgt nach rechtsstaatlichen Prinzipien.

Zudem: Es besteht die Möglichkeit sich als Zugehöriger der Gruppe LSBTIQ zu erklären um damit Vorteile im Bezug zum deutschen Aufenthaltsrecht zu erwirken. Litauen, Estland, Lettland, Kasachstan, Turkmenistan oder bspw. Usbekistan sind auch schöne Staaten, es muss nicht immer Deutschland sein….

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