Text der Petition
Die Unterhaltsersatzleistung Halbwaisenrenten bzw. Waisenrenten müssen von Krankenversicherungsbeiträgen sowie Pflegeversicherungsbeiträgen befreit werden, und zwar auch dann, wenn die Halbwaise (oder Waise) sich in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wie z.B. einer Berufsausbildung befindet.
Begründung
Bei einer Unterhaltsersatzleistung – wie der Hinterbliebenenrente – kann grundsätzlich nichts anderes gelten als im Unterhaltsrecht.
Befindet sich ein kindesunterhaltsempfangendes Kind in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, z. B. einer Berufsausbildung, wird der Kindesunterhalt ohne Abzüge für KV und PV während der gesamten Ausbildungszeit weitergezahlt.
Befindet sich jedoch ein (halb-)Waisenrentenempfangendes Kind in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, z. B. einer Berufsausbildung, wird die Unterhaltsersatzleistung Waisenrente nicht wie Kindesunterhalt, sondern wie eine Rente behandelt, also wie Einkommen. Das bedeutet für das betroffene Kind, dass zusätzlich zu den bereits durch den Ausbildungslohn/-gehalt gezahlten Beiträgen zur KV und PV auch noch entsprechende KV- und PV-Beiträge über die (Halb-)Waisenrenten abgezogen werden - und die Halbwaise damit weniger Unterhaltsersatzleistung zur Verfügung hat als vorher.
Die Halbwaise ist damit dem unterhaltsempfangenden Kind schlechter gestellt. In diesem Fall gilt trotz aller Bemühungen bei der Unterhaltsersatzleistung Hinterbliebenenrente doch etwas anderes als im Unterhaltsrecht. Das muss behoben werden.