Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, die an Arbeitslosengeld II-Leistungsbezieher bzw. Bürgergeld-Leistungsbezieher zu Unrecht ausgezahlten Kindergeldzahlungen nicht zurückzufordern, soweit das Arbeitslosengeld II bzw. das Bürgergeld in selbiger Höhe gekürzt worden ist.
Begründung
Jobcenter fordern Leistungsbezieher regelmäßig dazu auf, für die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder einen Kindergeldantrag zu stellen, was der Zielsetzung nach zu einer Entlastung der Sozialkassen und einer Belastung der Familienkassen führen soll. Erfolgt die Auszahlung des Kindergelds zu Unrecht, führt dies nicht selten dazu, dass die gezahlten Kindergeldleistungen durch die Familienkassen zurückgefordert werden, ein gleichzeitiger Anspruch auf nachträgliche Korrektur der Sozialleistungen in selber Höhe aber nicht mehr besteht (BVerwG, Urteil vom 13.11.2005, 5 C 26/02).
Für den Leistungsbezieher ist diese Konstellation regelmäßig existenzgefährdend. De facto werden dem Leistungsbezieher ALG-II bzw. Bürgergeldleistungen in Höhe des zurückgeforderten Kindergelds zu Unrecht gekürzt. Der Leistungsbezieher hat für diese Zeit unterhalb des staatlich vorausgesetzten Existenzminimums zu leben.
In der Rechtspraxis werden in diesen Fällen gegenüber der Familienkasse Erlassanträge gestellt, mit dem Ziel der Aufhebung der Rückforderungsansprüche im behördlichen Wege. Diese Entscheidungen erfolgen indes nach Ermessen der Familienkassen, sind also nur bedingt durch die Finanzgerichte überprüfbar. Die Erlassanträge werden nicht selten seitens der Familienkassen abgelehnt.
Beispielhaft seien die Verfahren vor dem BFH (Urteil vom 19.01.2023, III R 2/22, BStBl 2023 II S.626) oder vor dem Niedersächsischen FG (Urteile vom 16.08.2022 - 3 K 113/22 und vom 21.09.2022 - 3 K 159/22) genannt.
Das Instrument der Erlassanträge ist ungeeignet, den Mangel in der hier beschriebenen Verfahrenstechnik zu beheben. Zur Vermeidung unbilliger Härten muss es dem Leistungsbezieher entweder möglich sein, einen nachträglichen Antrag auf Zahlung der vollen Leistungen zu stellen oder aber Familienkassen und Jobcenter werden zu einer internen Verrechnung verpflichtet. Das aber ist nur über eine gesetzgeberische Neureglung möglich.
Ein Gesamtfiskalischer Nachteil existiert nicht. Der fiskalische Nachteil manifestiert sich lediglich in einer Kasse (Familienkasse), wird aber durch einen Vorteil in einer anderen Kasse (Sozialkasse) in selber Höhe ausgeglichen.