Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, direktes Links-Abbiegen von Radfahrern zuzulassen. Indirektes Linksabbiegen sollte allgemein gestattet werden, auch wenn keine Radverkehrsführung für das indirekte Linksabbiegen vorhanden ist.
Begründung
Soweit ein benutzungspflichtiger Radweg vorhanden ist, ist es den Radfahrern nicht mehr gestattet, diesen zum direkten abbiegen zu verlassen. Die Rechtsprechung OLG Hamm, NZV 1990, 26 ist überholt. Gemäß der Behörden würde das OLG Saarbrücken (Urteil vom 13.02.2014 - 4 U 59/13) darstellen, dass direktes Linksabbiegen nur zulässig ist, weil im streitigen Fall kein benutzungspflichtiger Radweg vorhanden wäre. Bei einer Ortsbeschau (die L213 ist relativ kurz) ergibt sich eindeutig, dass seit etwa 1986 dort die Verkehrszeichen 240 (Rad-/Gehweg) angebracht sind. Es ist unklar, warum der Radweg, trotz der Ausschilderung im Fall des Urteils, auf das die Behörden, die das Verbot zum direkten Linksabbiegen verbindlich feststellen, Bezug nehmen, nicht benutzungspflichtig ist. Weiterhin ist unklar wie damit das Verkehrsverbot für Radfahrer (LKW und PKW dürfen an der streitigen Stelle Links-Abbiegen) gerechtfertigt werden kann.
Die Polizei stellt weiterhin verbindlich fest, dass sogar das indirekte Linksabbiegen, wenn dazu am rechten Fahrbahnrand gehalten werden muss, verboten ist. Es bestehe ein allgemeines Verbot für Radfahrer. Entgegen der Aussage der Polizei hat die Straßenverkehrsbehörde vorher geschrieben, dass wenn keine Links-Abbiegerführung vorhanden ist, ohne diese Führung indirekt links abgebogen werden muss.
Viele Anwälte und die Literatur gehen davon aus, dass ein direktes Links-Abbiegen bei einem Radweg zulässig wäre. Die Aufsichtsbeschwerde gegen eine Gemeinde, die eine Radverkehrsführung für das direkte Links-Abbiegen geschaffen hat, obwohl ein benutzungspflichtiger Radweg vorhanden ist, wurde ebenfalls damit "abgeschmettert". Das allgemeine Verbot des Links-Abbiegens, soweit keine Radverkehrsführung vorhanden ist, ist kaum bekannt.
Daher braucht es eine Möglichkeit, dass Radfahrer auch links abbiegen können, weil sonst ein Verkehrsverbot besteht, dass in der Widmung der Straßen nicht berücksichtig wurde.
Die Gemeinden sind nicht in der Lage alle Straßen entsprechend der aktuellen Rechtsmeinung der Behörden umzubauen oder eine neue Widmung (mit dem Verkehrsverbot für abbiegende Radfahrende) vorzunehmen.