Text der Petition
Mit der Petition wird die Unzulässigkeit einer Preisdifferenzierung nach Geschlecht in Deutschland und Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auf die Preisgestaltung von öffentlich angebotenen Gütern und Dienstleistungen - insbesondere Friseur-Dienstleistungen - gefordert.
Begründung
Ich zeige eine seit Jahrzehnten praktizierte u. vermeintlich gesellschaftlich schon akzeptiert gewordene Benachteiligung an, die 50 % der Bürger, nämlich Frauen, betrifft:
Friseure scheinen sich als einzige Dienstleister zu erlauben, ihren Service ohne sachliche Begründung nach Geschlecht zu differenzieren. Überall kann man sich in Schaufenstern davon überzeugen, dass Friseurpreise sich leider nicht nur sachlich nur an der Haarlänge/Frisur (Kurzhaarschnitt, mittellang, lang) bemessen, sondern Haarschnitte für Frauen, m. E. geschlechtsdiskriminierend, teurer als Männerhaarschnitte sind.
Die Kostendifferenz aller Friseurbesuche meines bisherigen 59-jährigen Lebens zu denen meines Ehemannes mit fast identischer Haarfrisur, verursachte bei 4-wöchiger Besuchsfrequenz jährliche Mehrkosten i. H. v. 120 € (pro Friseurbesuch + 10 € für die gleiche Dienstleistung x 12 Besuche pro Jahr). Hochgerechnet auf 50 Lebensjahre, bezahlen Frauen für die gleiche Dienstleistung (Kurzhaarschnitt) „satte“ 6.000,00 € an sog. Pink tax!
Auch ich erkundigte mich vor längerer Zeit selbst bei vier Handwerkskammern, der Friseurinnung und der Verbraucherzentrale nach dem Sachgrund und der Rechtsgrundlage, erhielt jedoch keine Antwort.
Die Antidiskriminierungsstelle (ADS) erstellte 2017 eine bundesweite Studie zur "Preisdifferenzierung nach Geschlecht in Deutschland", die m. W. auch ergebnislos blieb, obwohl die ADS ein regelmäßiges Monitoring bzgl. geschlechtsspezifischer Preisdifferenzierung empfahl, das z. B. beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz angesiedelt sein könnte.
Die Autorin der o. a. Studie stellte fest, dass das Allg. Gleichbehandlungsgesetz auf die Preisgestaltung von Gütern u. Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit angeboten werden, eindeutig anwendbar ist. Demnach sei es unzulässig, Geschlecht als pauschalen Näherungswert für Vorlieben der KundInnen zu nutzen. Ebenso dürfe das Geschlecht nicht als „Platzhalter“ für den zu erwartenden Aufwand einer Dienstleistung stehen. Genauso unzulässig sei es, unterschiedliche Preisbereitschaften von KundInnen anhand des Geschlechts auszuschöpfen.
Wegen fehlender Gesetzeskonformität bzgl. des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes AGG - hier insbes. § 3, Abs. 8 - sowie des Grundgesetzes - hier Art. 3, Abs. 3 - gehört diese Diskriminierung baldmöglich abgeschafft!