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Petition 157880

Versicherungsvertragsrecht

Einführung eines verpflichtenden Lebensabschlussfonds vom 24.09.2023

Text der Petition

Mit der Petition wird die Einführung eines verpflichtenden Lebensabschlussfonds mit gestaffelten Beiträgen basierend auf dem Einkommen gefordert. Ziel ist eine gerechtere finanzielle Absicherung, weniger Belastung für Nachkommen und Erben sowie weniger Erbschaftsausschläge. Ein Erbe anzunehmen ist vielen gerade im emotionalen Aspekt wichtig, der Lebensabschlussfonds soll dies ermöglichen.

Begründung

Der Lebensabschlussfonds (LAF) ist eine Art Konto jedes Menschen, in dem monatlich eine bestimmte Summe für sich und für eigene Kinder eingezahlt werden muss.
Nach dem eigenen Tod wird dieses Konto geöffnet und fällige Forderungen werden hauptsächlich von diesem entnommen.
So sollen vor allem die Erben und Nachfahren von Sterbenden, aber auch Dritte, vor Belastungen geschützt werden.

Die Grundidee des LAF ist, dass jeder Mensch seinen eigenen Tod selber finanziert und nicht andere für seinen Tod bezahlen lässt.
Dabei wird ein kleiner Teil des Einkommens genommen und direkt vom Arbeitgeber oder Leistungsträger auf das persönliche LAF-Konto geleitet, sodass der Bürger selber nicht aktiv werden muss.
Die Einzahlungen für Kinder erfolgen durch die Familienkasse, diese werden direkt vom Kindergeld abgeleitet.

Nach dem Tod des Menschen wird das LAF-Konto geöffnet, folgende Personen können nun Anspruch auf LAF-Leistungen erheben, in folgender Priorität:

1) Der Vermieter, falls der Verstorbene einziger Hauptmieter war und kein Verwandter das Mietverhältnis weiterführt. Für den Vermieter werden 3000€ vom LAF-Konto eingefroren. Meldet sich der Vermieter in einer 3 monatigen Frist nicht oder hat keinen Anspruch auf die LAF-Leistungen, wird das Geld freigegeben.
Beansprucht der Vermieter weniger Geld, wird der Rest freigegeben.

2) Der Bestatter, falls nicht anders mit Verwandten abgesprochen, kann selbst eine Bestattung veranlassen, die nicht mehr kostet, als sich Guthaben auf dem LAF-Konto des Verstorbenen befindet, abzüglich der eingefrorenen 3000€ für den Vermieter.

3) Gläubiger können einen Antrag auf LAF-Leistungen einreichen, dieser wird jedoch erst nach 6 Monaten nach dem Tod des Verstorbenen entschieden, damit keine bösen Überraschungen auftreten.

4) Nicht abbezahlte Waren werden überprüft, ob diese von den restlichen LAF-Leistungen abbezahlt werden können.
Können diese abbezahlt werden, wird dies durch LAF-Leistungen geschehen,
wenn nicht, dürfen die Erben entscheiden, ob jene Waren eingezogen werden oder behalten, aber weiter von den Erben abbezahlt werden.

Bleibt nach der Überprüfung und Inanspruchnahme aller Leistungen noch Geld über, so wird dieses zusammen mit dem restlichen Erbe weitervererbt.

Die monatlichen Beiträge basieren auf dem Einkommen eines Menschen und müssen für sich selbst und für jedes Kind gezahlt werden, so setzen sich die Beiträge zusammen:
-10€ monatlich bei Einkommen bis 1999€.
-20/30/40/50 € monatlich bei Einkommen bis 2000/3000/4000/5000 €.

So verfügt ein Mensch bei Eintritt in die Volljährigkeit bereits ein LAF-Konto mit über 2000€ Guthaben,
ein 80 jähriger hingegen knapp 10.000€ Guthaben auf seinem LAF-Konto.
Und das bei den kleinsten monatlichen Einzahlungen.

Das LAF-System könnte vom Finanz- oder vom Sozialamt getragen werden.
Alternativ wäre ein LAF-Amt vorstellbar, dies würde weitere Arbeitsplätze fördern.

Dass ein Erbe ausgeschlagen wird, ist mit diesem System weitaus seltener.

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