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Petition 158428

Strafbemessung

Änderung des § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (Besondere gesetzliche Milderungsgründe) vom 09.10.2023

Text der Petition

Mit der Petition wird eine Änderung des § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches dahingehend gefordert, dass eine Strafrahmenverschiebung (§§ 21, 49 des Strafgesetzbuches) ausgeschlossen ist, wenn die Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf eine vom Täter zu verantwortende Berauschung durch den Konsum von Alkohol oder Drogen zurückzuführen ist.

Begründung

Verminderte Schuldfähigkeit bei unter Alkohol-/ Drogeneinfluss begangenen Vergehen wie Unfällen, Körperverletzungen, Sexualdelikten etc., ein absolutes Unding!
Jeder ist mündig genug zu erkennen, dass nach Alkohol-/Drogeneinnahme
das Risiko, Recht und Ordnung zu verletzen, steigt.
1. Eine Strafmilderung spricht jedem die Mündigkeit ab, sich im Vorfeld der evtl. Konsequenzen seiner Handlung im Klaren zu sein!
2. Gegebenenfalls kann dieser Paragraph auch im Vorfeld des Konsums die Hemmschwelle, eine Gesetzesübertretung zu riskieren, senken, da man ja im Falle eines Falles nur vermindert schuldfähig ist.
3. Ferner kann es eine Art Förderung für geplante Gesetzesübertretung (sowas soll es auch geben) darstellen.

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