Text der Petition
Der Bundestag möge die einschlägig vorh. Gesetze in einem breiter gefassten Fortpflanzungsmedizingesetz (FoPflMG) zusammenfassen, hierbei insbesondere insoweit bislang konkurrierende Regelwerken abzugleichen, dafür Sorge tragen, dass das FoPflMG erreichtem und perspektivisch künftigem wissenschaftlichem Fortschritt incl. Therapieansätzen umfassend Rechnung trägt, Verbote umfassender durch Befreiungsmöglichkeiten oder Genehmigungsvorbehalte zu flexibilisieren.
Begründung
II Rechtslage
II.1Das Embryonenschutzgesetz von 1990 (ESchG) sieht einen weitreichenden Schutz des Embryos in vitro vor, der durch das Stammzellgesetz von 2002 (StZG) ergänzt wird.
II.1.1 Das Embryonenschutzgesetz verbietet u.a. die Forschung mit Embryonen sowie die Herstellung von embryonalen Stammzellen.
II.12 Das Stammzellgesetz erlaubt lediglich den Import und die Verwendung embryonaler Stammzellen für hochrangige Forschungszwecke, die im Ausland vor dem 01. Mai 2007 hergestellt wurden.
III Gründe
III.1 Ein FoPfkMG wird seit Jahren vielfach angemahnt, es gab einen Versuch 2013. Dem Gesetzgeber steht dabei nach wie vor ein großer Entscheidungsspielraum offen.
III.2.1 Stammzellen aus genetisch geschädigten Embryonen, die nach einer Präimplantationsdiagnostik (PID) nicht mehr zu Fortpflanzungszwecken verwendet werden, dürfen nicht importiert werden, obwohl die PID seit 2011 auch in Deutschland erlaubt ist.
III.2.2 ESchG und StZG tragen dem wissenschaftlichen Fortschritt nur unzureichend Rechnung.
III.2.2.1Neue Verfahren wie die künstliche Erzeugung von Keimzellen oder von embryoähnlichen Strukturen sind nicht erfasst.
III.2.2.2 Zudem sind die Regelungen des ESchG wenig konsistent.
III.2.2.2.1 So ist Forschung mit Embryonen selbst dann verboten, wenn diese (z.B. nach einer PID) keine Überlebenschance haben.
III.2.2.2.2.1 Hingegen sind das Absterbenlassen und auch das aktive Verwerfen (Töten) von Embryonen erlaubt. Verbotswidrig erzeugte Klone dürfen nicht auf eine Frau übertragen werden, was auf ein Tötungsgebot hinausläuft.
III.2.2.2.2.2 Mit der Erlaubnis, bis zu drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen, legitimiert das Gesetz die Aufopferung von Embryonen, denn die Nidationschancen bezogen auf den einzelnen Embryo sinken.
III.3 Die bzw. eine ethische Dignität darf nicht als unabänderlich respektive nur per legem änderbar definiert werden.
Iii.4 Eine Patentierbarkeit von auf einem FoPflMG inhaltlich gegründeten Verfahren ist auszuschließen.
III.5 Es macht Sinn, die Bewehrung eines FoPflMG weitgehend auf Bußgeldbasis (§17 OWiG) zu gründen. Ein mit einem Verstoss bewirkter "guter Zweck" darf nicht zu einer Minderung der Bußgeldhöhe führen.
IV Referenzen
vgl. neben vorhergegangener Statements wie u.a.
IV.1.1 Stellungnahme Leopoldina „Fortpflanzungsmedizin in Deutschland – für eine zeitgemäße Gesetzgebung” (2019) u.
IV.1.2 Kongress Ethikrat "Fortpflanzungsmedizin in Deutscland - Individuelle Lebensentwürfe - Familie - Gelellschaft " (Jahrestagung 2014)
IV.2 Fachkonferenz BMBF / ELSA Kongr. "Humane Embryonen in der medizinkischen Forschung - tabu? - vertretbar? - Chance?" (2023)
V * = Arbeitstitel