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Petition 158614

Verkehrswesen

Verbindliche Regelung - insbesondere für Züge - bezüglich „unbefugter Personen im Gleis“ vom 15.10.2023

Text der Petition

Mit der Petition wird eine Regelung gefordert, wie vorzugehen ist bei „unbefugten Personen im Gleis“, insbesondere wie die Züge zu fahren haben.

Begründung

I.

Der Zugverkehr steht oft, weil (angeblich - den Informationen ist nicht zu trauen) unbefugte Personen im Gleis sind. Redet man mit dem Personal, so findet man oft raus, was das Problem ist.

Sind unbefugte Personen im Gleis, steht erst einmal alles. Man wartet, bis die Polizei zum fraglichen Ort fährt und die Angelegenheit klärt.

II,


Aber: Ist das verhältnismäßig ? Mal angenommen, eine joggende Person überquert nur mal das Gleis und auf einmal steht alles: Man kann sich in Anwendung des geltenden Regelwerks eben mal so den Zugverkehr lahmlegen und bis die Polizei endlich kommt, ist man über alle Berge.

Sicher ist die Sicherheit von Personen bzw. die körperliche Unversehrtheit das höchste gut, aber: Muss man sich im Gleisbereich aufhalten ? Müssen Züge an weit entfernten Bahnhöfen stehen bleiben, bis die Angelegenheit geklärt ist?

Züge brauchen zum Abbremsen deutlich länger als z. B. ein Auto. Warum geht es nicht, bei "unbefugten Personen im Gleis" (deren Aufenthalt stets einen verhaltensbedingten Grund haben muss) den Zug dennoch fahren zu lassen, allerdings so langsam, dass der Zug stets ohne Gefährdung der Personen rechtzeitig anhalten kann, also auf Sicht?

III.

Man sollte mal das aktuelle Vorgehen nach Punkt II, einfach mit der Rasenmähermethode alles zu sperren und am entfernt gelegenen Bahnhof die Züge selbst dann warten zu lassen, wenn die "unbefugten Personen im Gleis" längst verschwunden sind, überprüfen. Vorsichtig und langsam heißt ca. 30 - 50 km/h.

ich meine, es ist zielführender, wenn der Zug fährt, allerdings vorsichtig und langsam; dabei kann der Zug ggf. jedenfalls ab den großen Bahnhöfen mit Bundespolizei die Beamtinnen und Beamten gleich mitnehmen.

Dann: Es muss eine Strafe her für die Personen, die beim unbefugten Aufenthalt erwischt werden, wobei die Strafe den Schaden für alle wartenden Reisenden abbildet.

IV.

Die Angelegenheit regelt der Bundesgesetzgeber. Der Gesetzgeber steuert die Reichweite des Eingriffs in die Grundrechte vor; passiert dennoch etwas bei vorsichtiger Fahrweise des Zuges, so ist die Bahn bzw. die lokührende Person aus dem Schneider, auch weil sich die unbefugten Personen auf den Inhalt des Gesetzes vor dem Beginn des unerlaubten Aufenthalts einrichten können.

Man regle also in etwa:

"Halten sich unbefugte Personen im Gleis auf, so ist die durch die unbefugten Personen verursachte verhaltensbedingte Lage angemessen in Einklang zu bringen mit den Interessen der Allgemeinheit an einem funktionierenden Bahnverkehr. Hierzu fahren die Züge mit höchstens 50 km/h in einer Geschwindigkeit weiter, innerhalb derer voraussichtlich noch vor den unbefugten Personen im Gleis angehalten werden kann."

Die Regelung durch den Gesetzgeber ist erforderlich, weil die Angelegenheit erhöht grundrechtrelevant ist, wenn doch etwas passiert und zum rechtlichen Schutz der lokführenden Personen.

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