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Petition 158823

Gesetzliche Krankenversicherung

Einschränkung der - beitragsfreien - Mitgliedschaft in der GKV durch freiwilligen Einkommensverzicht. vom 21.10.2023

Text der Petition

Der Gesetzgeber soll im § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V klarstellen, dass ein freiwilliger Verzicht auf Einkommen einschließlich der Auszahlung von Teilrente bei der Einkommensermittlung für die Familienversicherung nicht berücksichtig wird und dass stattdessen das ungekürzte Einkommen berücksichtigt wird.

Begründung

Derzeit können insbesondere Rentner, welche die Voraussetzungen für eine Krankenversicherungspflicht wegen fehlender Vorversicherungszeiten nicht erfüllen, durch Auszahlung einer Teilrente für einen Monat beitragsfrei familienversichert werden. Nach diesem Monat wird die Fortsetzung der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V beantragt.

Die erforderliche Vorversicherungszeit für die Krankenversicherungspflicht der Rentner soll die Solidargemeinschaft vor einer Ausnutzung durch die ehemals privat krankenversicherten Personen schützen. Gleiches gilt für die Regelung zur Krankenversicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V. Die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung durch den zeitlich kurz befristeten Verzicht auf Einkommen (hier insbesondere Beantragung von Teilrente) führt zu einer teilweisen Aufhebung der vorgenannten Regelungen. Die Solidargemeinschaft der gesetzlich krankenversicherten Personen muss dadurch die besonders hohen Krankheitskosten älterer Menschen tragen, die in der Vergangenheit keine oder nur wenige Beiträge für die Solidargemeinschaft einzahlten.

Für privat krankenversicherte Personen, die den Beitrag nicht mehr finanzieren können, gibt es bereits eigenständige Regelungen zum Basistarif und im SGB II und SGB XII (z. B. Grundsicherung). Da diese Leistungen über Steuermittel finanziert werden und damit auch die privat krankenversicherten Personen zur Finanzierung beitragen, ist es nicht nachvollziehbar, dass statt dessen der Solidargemeinschaft der Beitragszahler diese Kosten aufgebürdet werden.

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