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Petition 159384

Grundrechte (allgemein)

Änderung von Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes vom 04.11.2023

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, in Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes die Worte "des Glaubens," zu streichen und die Worte "des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses" durch die Worte "geäußerter oder ungeäußerter religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse" zu ersetzen.

Begründung

II Gründe

II.1 zu I.a

"Glauben" ist idR ein Element eines durch das GG geschützten religiösen Bekenntnisses. Dies gibt es

a) auch ohne "Glauben",

b) sicher aber auch insoweit, dass der oder die Bekennende weiß, dass es Gott gibt.

II.1.1 Hierbei stellt sich die Frage, ob im Sinne des GG "der Glaube" "Glaube an die Existenz Gottes (bzw. Allahs oder Jahwes)" bedeutet.
Aber die Präambel des GG erwähnt nicht nur Gott vgl. auch Wiss. Dienste des DBT FB Verfassung u. Vw. - Az. WD 3 - 3000 - 067/16 v. 1.3.2016; WD Kap. 2.2), sondern stellt ein konkretes Verhältnis zu ihm her.

II.1.2 (WD Kap 2.3) In der Regel wird der Gottesbezug in der Präambel als Ausdruck der Demut interpretiert. Dennoch wird von einer „Verantwortung vor Gott“ geschrieben, nicht aber von einer Demut vor etwas, das über dem Staat und den Menschen steht. Der Begriff „Gott“ wird heute gewissermaßen als Stellvertreter oder als Beispiel verstanden. Zugleich soll der Gottesbezug in der Präambel betonen, dass die staatliche Ordnung von Menschen gemacht ist und daher nicht perfekt, sondern für Fehler anfällig ist. Insgesamt soll die Begrenztheit menschlichen Tuns verdeutlicht werden.

II.1.3.1 Bei allem Respekt vor Versuchen, Satz 1 1. Teilsatz die Präambel des GG zu interpretieren, ist doch die Formulierung "vor Gott" eindeutig. Und eine Verantw. vor Gott setzt dessen Existenz voraus. Am ehesten wäre es schlüssig, davon ausgehen zu müssen, daß die Entscheider des parlamentarischen Rates in jew. persönlicher Verantwortung vor Gott entschieden, weil das Verhältnis zu Gott

a) immer ein individuelles und

b) kein Verhältnis bzw. keine Verantwortung eines Kollektivs (des Deutschen Volkes)

zu und vor Gott ist.

II.1.3.2 Dies vorausgesetzt, stünde dies in keinem Widerspruch zu der dann eher als Arbeitsgrundlage zu verstehenden Interpretation des WD (Kap. 2.3 Abs.2 letzter Satz), sein offenes Verständnis des Gottesbezugs zugrunde gelegt, bestehe daher kein Widerspruch zu der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates und der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG.

II.1.4.1 Insoweit wäre es auch deplaziert, "Glauben" (an etwas) nur mit Religion, Werten o.ä. zu verbinden. Vielmehr endet z.B. die Freiheit des Glaubens (an etwas) dort, wo in juristischen Verfahren Fakten, nicht aber Mutmaßungen, Meinungen oder Glauben daran, daß sich bestimmte Dinge so oder so zugetragen haben (könnten) zählen.

II.1.4.2 Daher ist dem Ziel des Art. 4 Abs.1 GG gedient, sich die Unverletzlichkeit "des Glaubens" auf Glauben als integrales Element eines religiösen Bekenntnisses bezieht.

II.2 zu I.b

II.1 Die Formulierung "geäußerter oder ungeäußerter religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse" berücksichtigt, dass

a) es zum einen auch ungeäußerte, aber in totalitären Systemen (vgl. WD Kap. 2.3 Abs.2 Satz 3) dennoch angegriffene Bekenntnisse gibt und

b) Bekenntnisse auch per personam im Plural vorliegen können.

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