Text der Petition
Mit der Petition wird eine gesetzliche Festlegung dahingehend gefordert, dass Körperschaften und Personen (auch Rechtsanwälte), die im Auftrag Dritter (vor allem Gläubiger im Sinne des § 241 Absatz 1 Satz 1 BGB) bei Schuldner/innen (§ wie vor genannt) Forderungen von Dritten zur Begleichung geltend machen oder eintreiben, verpflichtet sind/werden, den bzw. dem Zahlungspflichtigen eine aktuelle unwiderrufene und barrierefrei erkennbare Vollmacht ihrer Auftraggeber vorzulegen.
Begründung
II Hinweis
Der Petition würde auch denn genügt, wenn eine zur Petitionszielsetzung analoge Problemlösung installiert würde, die also eine größtmögliche Transparenz von Forderungen hinsichtlich einer bestehenden und von betroffenen barrierefrei erfassbaren Berechtigung von zur Durchsetzung der Begleichung einer Forderung bevollmächtigten Dritten unmittelbar, also ohne Interpretationsaufwand seitens des Schuldners, herstellt.
III Gründe
III.1 V.a. das Recht eines registrierten Inkassounternehmen oder mit Inkasso befasster RAe soll regelmäßig mit einem Nachweis bzw. einer Vollmacht belegt werden.
III.2.1 Soweit keine Unregelmäßigkeiten bekannt sind, mag es "beim ersten Hinsehen" um eine Formalie ohne praktische Auswirkung gehen. Der Gesetzgeber hat dennoch die Problematik der Inklusion behindeter Menschen, also auch der unbürokratisch/barrierefrei gestalteten durchgehenden nicht nur inhaltlichen, sondern auch administrativen Verfahrenstransparenz (so sinngem. auch §39 VwVfG) bei der Erweiterung der Postulationsfähigkeit von registrierten Inkassounternehmen mit der Reform des RBerG (2008) übersehen.
III.2.2 Einem Schuldner muss (gerade bei geringen Beträgen, die als rechtlicher Streitgegenstand eine Unverhältnismäßigkeit von Aufwand und Ergebnis an den Tag legen würden) problemlos und allfällig klar werden, daß es bei einer Schuldenbeitreibung durch jemand anderen als durch den Gläubiger selbst, mit "rechten Dingen" zugeht. Unübersichtlichkeiten entstehen v.a. auch bei Online-Käufen.
III.2.3 Da Gläubiger zudem im eigenen Interesse prüfen müssen, ob die ggf. in Rede stehende Forderung per se rechtens ist, sollen sie iSd Petition durch regelmäßige formale Transparenz von anderen Prüfungsaufwänden entlastet werden. Dies muß sich gerade auch auf solche Menschen erstrecken, die ohnehin (z.B. durch mental bedingte Erinnerungsdefizite) Probleme mit der Nachvollziehbarkeit finanzieller Angelegenheiten haben, ohne daß sie gleich unbeschadet der Kostenfrage jeweils rechtsberatende Hilfe in Anspruch nehmen müssten.
III.3 Hinsichtlich aktueller Ausnahmen bleibt anzumerken, daß es z.B. in Mahnverfahren (MV)keines Nachweises einer Vollmacht bedarf. Allerdings werden einem gerichtlichen MV vorausgehende MV dem Vernehmen nach idR von den Billing-Abteilungen der Gläubiger betrieben, so daß hier den Schuldnern einschlägige Identitäten idR geläufig sein dürften.
III.3.1 Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Vollmacht nur zu versichern. Diese Versicherung (VS) löst aber bei bestimmten Menschengruppen nicht das mit der VS angestrebte Vertrauen in die VS aus.
III.4 Der Literatur zufolge verträgt es die Standardisierung des gerichtlichen Mahnverfahrens - insbesondere durch Vordrucke - einen zusätzlichen schriftlichen Nachweis iSd § 80 Abs. 1 ZPO nicht. Dennoch hätte der Gesetzgeber (z.B. durch eingescannte Originalforderung) mehr barrierefreie Transparenz iSd Petition herstellen können.