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Petition 159932

Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

Abschaffung/Änderung von § 11b Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 16.11.2023

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, § 11b Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) abzuschaffen bzw. zu ändern, da diese Regelung unter Umständen Selbständige unverschuldet in Schulden treibt und somit eine Weiterführung der Selbständigkeit unmöglich macht und auch eine Unabhängigkeit vom Bürgergeld verhindert.

Begründung

Nach §11b SGB II sind Zahlungen an das Finanzamt und Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung und weitere Pflichzahlungen Selbständigen, welche sich noch im Bürgergelbezug befinden, nur in dem Monat mit dem Einkommen zu verrechnen, in welchem diese Leistungen bezahlt werden. Das heißt, wenn man bei Krankheit oder unregelmäßigem Einkommen in dem Monat, in welchem diese Zahlungen fällig sind, nicht genug Einkommen hat, baut man Schulden auf. Man darf nicht wie andere Selbständige ohne Bürgergeldbezug auf das Einkommen von Vormonaten zugreifen um diese Zahlungen zu tätigen. Das ist eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Selbständigen. Ganz besonders schlimm macht sich das bemerkbar bei hohen Nachforderungen, wenn man zum ersten mal so hohes Einkommen erzielt hat, dass man Rentenversicherungsbeiträge und Steuern für das Vorjahr nachbezahlen muss und gleichzeitig die Zahlungen für das laufende Jahr leisten soll. Wovon soll denn der Selbständige im Bürgergeld dann diese Forderungen begleichen? Der Gewinn wird mit dem Bürgergeld verrechnet und viel bleibt davon nicht übrig. Soll der Betreffende dann diesen geringen Gewinn dafür verwenden und noch dazu vom Bürgergeld abzahlen? Wo ist denn da die Motivation, wenn man den ganzen Tag arbeitet und im Endeffekt weniger Geld hat als ein Bürgergeldempfänger der nicht arbeitet? Das ist eine Ungleichbehandlung gegenüber Bürgergeldempfängern die nicht arbeiten. Wie kann es denn sein, dass man fürs Arbeiten mit Schulden bestraft wird? Arbeiten sollte sich doch lohnen.
Als Selbständiger mit Bürgergeldbezug hat man den Nachteil, dass man einen Bewilligungszeitraum von 6 Monaten hat, dass heißt, dass man Betriebsausgaben nur mit dem Einkommen von diesen 6 Monaten verrechnen darf und nicht wie jeder andere Selbständige ein ganzes Kalenderjahr zur Verfügung hat. Dies ist ein großer Nachteil wenn es sich um eine saisonabhängige Tätigkeit handelt. Da kann es sein, dass in einem Bewilligungszeitraum hohes Einkommen erwirtschaftet wird und im anderen sehr niedriges und wenn man Pech hat, ausgerechnet in dem Bewilligungszeitraum mit niedrigem Einkommen dann die Nachzahlungen und die laufenden Kosten fällig werden, was unter Umständen einfach nicht.
Die Steuernachzahlung und Nachzahlung an die Rentenversicherung , sowie die Vorauszahlungen und monatlichen Abschläge werden aufgrund der Steuererklärung festgelegt. Wenn man die Steuererklärung einreicht und dann einige Monate später die Zahlungsaufforderung bekommt, ist es möglich, das diese Zahlung dann in einen Zeitraum fällt, in welchem saisonbedingt nur niedriges Einkommen erzielt wird und wenn man dann nicht auf das Einkommen der Vormonate zurückgreifen darf, kann man diese Zahlungen nicht tätigen und Schulden entstehen. Genauso bei Krankheit oder anderen Verdienstausfällen.
Diese Ungerechtigkeit muss abgeschafft werden, denn gerade als Bürgergeldempfänger hat man keine Ersparnisse und gerät so unverschuldet und obwohl man fleißig gearbeitet hat in eine Schuldenfalle.

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