Text der Petition
Mit der Petition wird die Streichung von § 14a Absatz 2 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes gefordert, wonach bei Film- und Spielplattformen der Diensteanbieter von der Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 befreit ist, wenn die Film- oder Spielplattform im Inland nachweislich weniger als eine Million Nutzerinnen und Nutzer hat.
Begründung
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) dient dazu, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zu schützen. Deswegen ist in § 14 JuSchG geregelt, dass insbesondere auch Spielprogramme nicht für Kinder und Jugendliche freigegeben werden dürfen, wenn sie für Kinder und Jugendliche in der jeweiligen Altersstufe entwicklungsbeeinträchtigend sind. Gemäß § 14 Abs. 2 JuSchG sind Spielprogramme daher mit Freigaben gemäß der jeweiligen Altersklasse gekennzeichnet, z. B. ab 6, ab 12, ab 16 oder ab 18 Jahren („keine Jugendfreigabe“ bedeutet „ab 18 Jahren“ freigegeben).
In § 14a JuSchG ist die Kennzeichnung bei Film- und Spielplattformen geregelt. Gemäß § 14a Abs. 1 JuSchG dürfen Spielplattformen ein Spielprogramm nur bereithalten, wenn sie gemäß den Altersstufen des § 14 Abs. 2 JuSchG mit einer entsprechenden deutlich wahrnehmbaren Kennzeichnung versehen sind.
In § 14a Abs. 2 Satz 1 JuSchG wird dieses Gebot für Film- oder Spielplattform im Inland außer Kraft gesetzt für den Fall, dass die Plattform nachweislich weniger als eine Million Nutzerinnen und Nutzer hat.
Die Ausnahmeregelung für Spielplattformen mit weniger als 1 Million Nutzern steht dem Regelungszweck des Jugendschutzgesetzes völlig entgegen. Hier wird das JuSchG ausgehebelt. Gründe dafür sind nicht ersichtlich. Abgesehen davon kann es dafür auch keine sinnvollen bzw. mit dem Anspruch auf Jugendschutz zu vereinbarenden Gründe geben.
Daher wird der Gesetzgeber aufgefordert, den § 14a Abs. 2 Satz 1 JuSchG mit dem Wortlaut „der Diensteanbieter ist von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 2 befreit, wenn die Film- oder Spielplattform im Inland nachweislich weniger als eine Million Nutzerinnen und Nutzer hat“ zu streichen.