Herzlich Willkommen auf den Internetseiten des Petitionsausschusses des deutschen Bundestages. Jedermann hat die Möglichkeit, Bitten oder Beschwerden an den Deutschen Bundestag zu richten.

Um direkt zu entsprechenden Bereichen zu springen verwenden Sie die Sprungmarken wie folgt:

Auf dem Bild sehen Sie ...

Petition 160952

Jugendstrafrecht

Änderung von § 80 Absatz 1 Jugendgerichtsgesetz vom 11.12.2023

Text der Petition

Mit der Petition wird eine Änderung des Strafprozessrechts (§ 80 Absatz 1 Jugendgerichtsgesetz) dahingehend gefordert, dass Privatklagedelikte, bei denen der Täter Jugendlicher ist, unbeschadet des § 45 Jugendgerichtsgesetz ohne weitere Voraussetzungen von der Staatsanwaltschaft zu verfolgen sind.

Begründung

Einige Straftatbestände sind nach Paragraph 374 StPO Privatklagedelikte.
Hierunter fallen insbesondere die einfache Körperverletzung, die Beleidigung, die üble Nachrede, die Nötigung, die Verletzungen immaterieller Rechte und die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Verbreitung von Bildaufnahmen.
Privatklagedelikte sind auch dann, wenn ein Strafantrag gestellt wurde, von der Staatsanwaltschaft nur zu verfolgen, wenn ein "öffentliches Interesse" bejaht wird, wobei es nicht gerichtlich überprüft werden kann, ob die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse zurecht verneint hat.
War der Täter Erwachsener, kann der Geschädigte strafrechtliche Privatklage erheben, wenn die Staatsanwaltschaft eine Verfolgung ablehnt.
War der Täter Jugendlicher, ist eine Privatklage nach Paragraph 80 Abs. 1 JGG ausgeschlossen.
Begeht ein Jugendlicher eine Privatklage-Straftat, findet eine Anklage nur statt, wenn die Staatsanwaltschaft die besonderen Voraussetzungen bejaht.
Dies stellt eine erhebliche Verschlechterung des Opferschutzes dar.
Problematisch ist zum einen, dass die Staatsanwaltschaft frei darin ist, die Voraussetzungen zu bejahen oder zu verneinen.
Das Klageerzwingungsverfahren ist bei Privatklagedelikten nach Paragraph 172 StPO ausgeschlossen.
Es sind also Fälle möglich, in denen das öffentliche Interesse oder das berechtigte Interesse des Verletzten vorliegt, die Staatsanwaltschaft aber diese Voraussetzungen rechtsfehlerhaft verneint. Eine gerichtliche Überprüfung dessen ist nicht möglich.
Müsste die Staatsanwaltschaft dagegen tätig werden, wäre eine Klageerzwingung gegebenenfalls möglich.
Zudem schränkt die Einschränkung des Verfolgungszwanges bei Jugendlichen generell den Opferschutz unnötig ein, ohne dass dies geboten wäre.
Denn in den Fällen des Paragraph 45 JGG könnte die Staatsanwaltschaft auch nach der vorgeschlagenen Änderung noch einstellen.
Kommt es zur Verurteilung, sieht das Jugendstrafrecht ausreichende Instrumente vor, um dem Einzelfall gerecht zu werden.
Jugendliche würden nicht schlechter gestellt als Erwachsene, da Erwachsene in jedem Fall, sofern nicht durch die Staatsanwaltschaft, dann mittels Privatklage verfolgt werden können, außer wenn wegen geringer Schuld eingestellt wird, was auch bei Jugendlichen möglich ist (Paragraph 45 JGG).

Manche der Privatklagedelikte können, auch wenn von Jugendlichen begangen, erhebliche Folgen für Opfer haben.

Beispiele:

Jugendlicher schlägt eine Person heftig auf den Kopf, ein, sodass diese kurz bewusstlos wird.

Jugendliches Mädchen betreibt üble Nachrede mit sexuellem Bezug zulasten eines Mannes.

Jugendlicher sucht eine ihm bekannte Person auf, um diese zu verprügeln.
Der Begleiter des Jugendlichen filmt die Körperverletzung und verbreitet das Video zur Bloßstellung auf einem sozialen Netzwerk.

Eine Gruppe Jugendlicher erniedrigt eine Person, filmt den Vorfall und verbreitet das Video zur Bloßstellung auf einen sozialen Netzwerk.

Diese Änderung ist daher zum Opferschutz geboten.

Startbeitrag für neuen Diskussionszweig schreiben