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Petition 161269

Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

Änderung von § 42 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 19.12.2023

Text der Petition

Mit der Petition wird eine Änderung von § 42 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zur Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen in Absatz 2 gefordert.

Begründung

Leistungsberechtigte Personen benötigen mehr Unabhängigkeit, um den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen sowie um besondere Situationen zu bewältigen.

Um finanzielle Engpässe zu überbrücken, können leistungsberechtigte Personen beispielsweise nach § 42 SGB II Vorschüsse beantragen.

Allerdings ist § 42 SGB II (2) in seiner Funktion erheblich begrenzt, was leistungsberechtigte Personen in ihrer Unabhängigkeit stark einschränkt.

Dementsprechend muss § 42 SGB II (2) geändert werden, sodass Vorschüsse unabhängig von Aufrechnungen, Sanktionen und Vorschuss-Ansprüchen aus den vorangegangen zwei Monaten beantragt werden können.

Die Auszahlung von Vorschüssen muss sich nach einem neuen Basismodell richten, wonach Leistungsberechtigte die Möglichkeit haben, Vorschüsse basierend auf der Summe von zwei monatlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragen zu können.

Die maximale Höhe eines Vorschusses beträgt die Höhe einer monatlichen Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Höhe von weiteren Vorschüssen richtet sich nach der Restsumme von zwei monatlichen Leistungen. Der Beantragung von Vorschüssen soll daher keine Begrenzung entgegenstehen, sodass Leistungsberechtigte diese so lange beantragen können, bis die Summe von zwei monatlichen Leistungen aufgebraucht ist.

Vorschüsse sollen im folgenden Monat von der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts abgezogen werden. Wenn der Vorschuss im Folgemonat nicht abgezogen werden kann, verringert sich der Auszahlungsanspruch in den weiteren Monaten.

Vorschüsse können also so lange beantragt werden, bis die Summe von zwei monatlichen Leistungen erschöpft ist. Die Konsequenz ist nur, dass sich Leistungen in den folgenden Monaten entsprechend verringern.
Hierdurch haben leistungsberechtigte Personen mehr Unabhängigkeit, um den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern.

Diese Gesetzesänderung ist auch als Sicherheitsreform dringend erforderlich, um besondere Situationen zu bewältigen. Leistungsberechtigte Personen, wie alle anderen Menschen auch, können sich beispielsweise plötzlich in einer finanziellen Notlage befinden, z.B. aus gesundheitlichen Gründen, und könnten zudem auf sich allein gestellt sein, so dass ein größerer finanzieller Spielraum dringend erforderlich ist, um solche Situationen erfolgreich zu bewältigen.

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