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Petition 161322

Zivilprozessordnung

Abschaffen von § 128 Abs. 2 Satz 3 Zivilprozessordnung (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren) vom 20.12.2023

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, die Befristung der Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in Verfahren vor den Zivilgerichten nach Paragraph 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO abzuschaffen.

Begründung

In Klageverfahren und einstweiligen Berfügungsverfahren vor den Zivilgerichten muss grundsätzlich eine mündliche Verhandlung stattfinden, Ausnahmen bestehen nur, wenn der Streitwert unter 600 Euro beträgt oder wenn im einstweiligen Verfügungsverfahren Dringlichkeit vorliegt, der Antrag zurückzuweisen ist oder beide Parteien einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zustimmen (Paragraph 128 Abs. 2 ZPO).
Die Regelung "3 Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind." soll abgeschafft werden.
Die Regelung ist nicht geboten, da beide Parteien einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zustimmen müssen und zudem die Zustimmung im Falle einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist.
Diese Regelung schränkt die Dispositionsbefugnis der Beteiligten unnötig ein.
Im Falle einer mündlichen Verhandlung müssen die Beteiligten erscheinen oder vertreten sein (zudem kann persönliches Erscheinen angeordnet werden), da sonst ein Versäumnisurteil ergeht.
Parteien können aus guten Gründen ein Interesse an einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung haben.
Das Verfahren kann schneller abgeschlossen werden, da die Terminierung einen Vorlauf braucht und zudem das Gericht einen freien Termin finden muss.
Manchmal kann es auch zu Terminverschiebungen kommen.
Der Aufwand, sich einen Tag frei nehmen zu müssen und zum Gericht anzureisen, entfällt, zumal Gerichtsverhandlungen allein vom Gericht terminiert werden und eine Verschiebung nur im Ausnahmefall möglich ist.
Bei nur schriftlichen Vorbringen kann das Vorbringen besser geplant, durchdacht und besser zwischen Rechtsmittelführer und Rechtsanwalt abgestimmt werden.
Die bisherige 3-Monats-Befristung bringt keine Vorteile, kann aber manchmal dazu führen, dass die Zustimmungen hinfällig werden, da nicht immer innerhalb dieses Zeitraums entschieden werden kann, zumal zwischen den Erklärungen der beiden Parteien auch eine gewisse Zeit liegen kann.
In der vwgo, im sgg und in der fgo besteht schon jetzt keine Befristung der Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
Die hier vorgeschlagene Änderung würde auch die Digitalisierung fördern.
Denn in der Zivilgerichtsbarkeit ist der elektronische Rechtsverkehr eröffnet und für Rechtsanwälte verpflichtend zu nutzen.
Bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung würde mithin das Gerichtsverfahren rein digital stattfinden.

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