Text der Petition
Keine Anwendung der §§ 86c und 86d Steuerberatungsgesetz (StBerG) für angestellte Steuerberater
Der Deutsche Bundestag möge gesetzlich klarstellen, dass für ausschließlich als Angestellte tätige Steuerberater im Sinne von § 58 StBerG keine Verpflichtung zur Registrierung bei der Steuerberaterplattform nach § 86c StBerG und zur Einrichtung eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs nach § 86d StBerG besteht.
Begründung
Die vorgenannten Vorschriften sind Grundlage für den elektronischen Datenaustausch mit der Finanzverwaltung und Gerichten.
Um dieses Erfordernis zu erfüllen, sind eine Registrierung eigens für angestellte Steuerberater bzw. ein eigenes persönliches Postfach nicht erforderlich. Es reicht vollkommen aus, diese Voraussetzungen jeweils für die betreffende Steuerberaterkanzlei bzw. für den freiberuflich tätigen Steuerberater, der Inhaber der Kanzlei ist, zu ermöglichen. Für jeden einzelnen angestellten Steuerberater ist dies vollkommen überflüssig, da dies in der Praxis nicht benötigt wird und damit ohne Bedeutung ist. Hier wird ein Aufwand geschaffen, der niemandem hilft. Gleichwohl wird auch den angestellten Steuerberatern für diesen Aufwand ein um EUR 50 p. a. erhöhter Kammerbeitrag in Rechnung gestellt. Innerhalb von 30 Jahren summiert sich dieser Betrag auf EUR 1.500.
Die Auslegung und Handhabung der Vorschriften seitens der Bundessteuerberaterkammer und die damit verbundene finanzielle Belastung ist überbordend, da unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, diese überschießende Auslegung und Handhabung durch entsprechende Klarstellung bzw. ausdrückliche Befreiung für angestellte Steuerberater in den vorgenannten Vorschriften so schnell wie möglich zu unterbinden, da sie nur eine unnötige Belastung darstellt, jedoch keinen Nutzen schafft.