Text der Petition
Keine Anwendung von § 45 Abs. 1 Satz 2 Geldwäschegesetz (GWG) auf angestellte Steuerberater.
Der Deutsche Bundestag möge gesetzlich klarstellen, dass für ausschließlich als Angestellte tätige Steuerberater iSv § 58 StBerG keine Verpflichtung zur Registrierung im elektronischen Meldeportal "goAML" der Financial Intelligence Unit (FIU) besteht.
Begründung
Die vorgenannte Vorschrift ist Grundlage für die elektronische Geldwäsche-Verdachtsmeldung, wobei eine Registrierung allgemein, gewissermaßen auf Vorrat, verlangt wird, ohne dass bereits ein Verdachtsfall gegeben ist.
Die generelle Frage, ob diese Vorschrift generell einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhielte, soll hier nicht thematisiert werden.
Um den Zweck der Vorschrift zu erfüllen, ist eine Registrierung auch seitens angestellter Steuerberater jedenfalls nicht geboten. Es reicht vollkommen aus, diese Voraussetzungen jeweils für die betreffende Steuerberaterkanzlei bzw. für den freiberuflich tätigen Steuerberater, der Inhaber der Kanzlei ist, zu ermöglichen. Für jeden einzelnen angestellten Steuerberater ist dies vollkommen überflüssig, da dies in der Praxis nicht benötigt wird und damit ohne Bedeutung ist. Hier wird ein Aufwand geschaffen, der nicht der Sache dient, gleichwohl den angestellten Steuerberater unnötig in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht bzw. in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt.
Die abweichende Auslegung und Handhabung der Vorschriften seitens der FIU als zuständige Behörde und wohl auch der Landessteuerberaterkammern, dass auch angestellte Steuerberater der Registrierungspflicht unterlägen, ist überbordend, da unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, diese überschießende Auslegung und Handhabung durch entsprechende Klarstellung bzw. ausdrückliche Befreiung für angestellte Steuerberater in der vorgenannten Vorschrift so schnell wie möglich zu unterbinden, da sie nur eine unnötige Belastung darstellt, jedoch keinen Nutzen schafft.