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Petition 161574

Erbschaftsteuer

Anpassung der steuerlichen Bewertung von Wohnimmobilien bei Erbschaft oder Schenkung vom 26.12.2023

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, die steuerliche Bewertung von Wohnimmobilien bei Erbschaft und Schenkung anzupassen

Begründung

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 wurden die Wertzahlen für das Sachwertverfahren (§ 191 Satz 2 BewG) von Immobilien angepasst. Insbesondere in Ballungszentren führt dies zu einer steuerlichen Überbewertung von Wohnimmobilien - im Raum München beispielsweise von ca. 40% über dem tatsächlichen Marktwert - je nach Lage der Immobilie. Daraus ergeben sich völlig überhöhte Steuern bei Erben oder Schenken. Wenn man dies vermeiden möchte, muss man ein teures Marktwertgutachten erstellen lassen um den realen Marktwert dem Finanzamt nachweisen zu können.

Im Ergebnis ergibt sich daraus, dass Wohnimmoblienvermögen wesentlich höher besteuert wird als Geld- oder Wertpapiervermögen.

Dies ist inhaltlich nicht zu begründen. Immobilien bringen eine Vielzahl von Verpflichtungen mit sich, wie energetische Sanierungsprlichten, Versicherungspflichten, Gebäudensicherungspflichten. Bei vermieteten Wohnimmobilien bestehen weiterhin Einschränkungen im Verkauf oder der Nutzung der Immobilie. Ebenso ist eine zeitnahe Verfügbarkeit von Immoblienvermögen ebenfalls nicht gegeben. Diese Auflistung läßt sich beliebig fortführen.

Völlig verpflichtungsfreies und jederzeit verfügbares Geldvermögen wird dagegen steuerlich signifikant günstiger bewertet.

Ich fordere daher die gesetzliche Neuregelung der Immoblienbewertung, insbesondere der Wohnimmoblien. Immoblien sind aufgrund der Verpflichtungen, welche Erben übernehmen, deutlich günstiger zu bewerten. Dabei sind Abschläge für Sanierungsbedarf oder Bindungsfristen vorzunehmen. Wohnimmoblien müssen beim Erben oder Schenken steuerfrei bleiben, sofern sie mit allen Rechten und Pflichten mindestens 10 Jahre im Eigentum der Erben oder Beschenkten bleiben. Bei vorzeitigem Verkauf ist der erzielte Verkaufserlös abzüglich von Abschlägen für die Haltzeit der Immobilie für die steuerliche Bewertung anzetzen. Das wäre gerechter als die aktuelle Regelung.

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