Herzlich Willkommen auf den Internetseiten des Petitionsausschusses des deutschen Bundestages. Jedermann hat die Möglichkeit, Bitten oder Beschwerden an den Deutschen Bundestag zu richten.

Um direkt zu entsprechenden Bereichen zu springen verwenden Sie die Sprungmarken wie folgt:

Auf dem Bild sehen Sie ...

Petition 161589

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

Änderung von § 182 Absatz 6 des Strafgesetzbuches vom 26.12.2023

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, die Möglichkeit des Absehens von Strafe in § 182 Absatz 6 des Strafgesetzbuches (sexueller Missbrauch von Jugendlichen) einzuschränken, indem die Worte "bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet", gestrichen werden.

Begründung

Gemäß 182 Abs. 6 StGB kann von Strafe beim sexuellen Missbrauch Jugendlicher abgesehen werden, wenn das Unrecht der Tat gering ist.
Allerdings soll das Opferverhalten auch berücksichtigt werden, da es heißt: "wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.".

Die Berücksichtigung des Opferverhaltens erweitert die Absehensmöglichkeit in unangemessenem Umfang zugunsten des Täters.
Zudem wird das Opfer damit zum bloßen Objekt gemacht, da diesem sein Verhalten entgegengehalten werden kann, obwohl das Opfer sexuell missbraucht wurde.

Der Gesetzgeber hatte 2015 im Rahmen der Überarbeitung des Paragraph 174 StGB den Paragraph 174 Abs. 5 StGB hinsichtlich des Absehens von Strafe eingeschränkt, indem dort seitdem das Opferverhalten keine Rolle mehr spielt.

Paragraph 182 StGB wurde seit 2008 nur minimal geändert, sodass die Bundesregierung wahrscheinlich übersehen hatte, die Änderung in 174 Abs. 5 StGB auch in Paragraph 182 Abs. 6 StGB anzuwenden.

In einem Rechtsgutachten mit dem Titel "Sexueller Missbrauch von Minderjährigen: Notwendige Reformen im Strafgesetzbuch" wird zum Paragraph 182 Abs. 6 StGB ausgeführt:

"Die Verknüpfung der Möglichkeit des Absehens von Strafe mit dem Opferverhalten überzeugt an dieser Stelle jedoch ebenso wenig wie bei § 174 Abs. 4 StGB. So erschließt sich nicht, wie das Verhalten des Opfers das Unrecht des – zuvor bejahten – „Missbrauch[s]“ bis zur Bagatellgrenze herabmindern können soll.524 ... Die von § 182 Abs. 6 StGB verwendete Formulierung „bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet“ sollte daher gestrichen werden."

Folglich sollte Paragraph 182 Abs. 6 StGB zumindest eingeschränkt werden.

Startbeitrag für neuen Diskussionszweig schreiben