Text der Petition
Mit der Petition wird eine Änderung der Regelungen zum Strafantragserfordernis nach § 205 des Strafgesetzbuches in Bezug auf Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen dergestalt gefordert, dass es sich bei den Tatbeständen nach § 201a Absätze 1 und 2 des Strafgesetzbuches künftig um absolute Antragsdelikte und bei dem Tatbestand nach § 201a Absatz 3 künftig um ein Offizialdelikt handelt.
Begründung
Paragraph 201a StGB ist ein relatives Antragsdelikt. Paragraph 201a Absätze 1 und 2 StGB sind zudem Privatklagedelikte. Bis 2015 war 201a StGB ein absolutes Antragsdelikt, aber kein Privatklagedelikt.
Der Gesetzentwurf des 49. StGB Änderungsgesetzes wollte es als Privatklagedelikt einstufen.
gleichzeitig sollte es aber ein relatives Antragsdelikt statt einem absoluten sein, weil der Gesetzentwurf eine Erweiterung des 201a StGB hinsichtlich des Schutzes unbekleideter Person vorsah. Man wollte ermöglichen, dass in Fällen unbekleideter Kinder die Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgen kann, da im Falle eines absoluten Antragsdelikts es oft am Strafantrag fehlen würde.
Der Rechtsauschuss änderte den Entwurf stark ab.
Anstatt unbekleidete Personen in Paragraph 201a StGB besonders zu schützen, wurde stattdessen ein Absatz 3 geschaffen, der den entgeltlichen Umgang mit Bildern unbekleideter unter 18 jähriger strafbewehrt verbietet.
Der neue Absatz 3 wurde zudem nicht in den Privatklagekatalog aufgenommen.
Es wurde übersehen, die in Paragraph 374 StPo vorgenommene Differenzierung auch in Paragraph 205 StGB anzuwenden.
Der ursprüngliche Grund, Paragraph 201a StGB als relatives Antragsdelikt auszugestalten, hat sich mit den Änderungen im Ausschuss erledigt, da sich der Kinderschutz in 201a StGB in Absatz 3 realisiert, was eine Differenzierung bei den Absätzen ermöglicht.
Zwar ist es sinnvoll und geboten, Paragraph 201a Abs. 3 StGB nicht als absolutes Antragsdelikt auszugestalten.
Allerdings sollte 201a StGB nicht unterschiedslos ein relatives Antragsdelikt sein, da es bei den Absätzen 1 und 2 nicht zwingend geboten ist, dass der Staat unabhängig vom Strafantrag eingreifen kann.
Zudem geht es um einen intimen Bereich, der Betroffene sollte selbst entscheiden können, ob er möchte, dass das intime Bild, welches ihn oder einen Teil seines Körpers zeigt, zum Gegenstand eines Strafverfahrens wird. Zudem hat der Betroffene nicht notwendigerweise ein Bedürfnis nach Strafverfolgung, etwa wenn das Gesicht des Abgebildeten auf dem weitergeleiteten Bild nicht erkennbar ist. Das Rechtsinstitut des absoluten Antragsdelikts hat sich beispielsweise bei Paragraph 33 KunstUrhG und den 185, 186, 187 StGB bewährt. Der Opferschutz wird dadurch nicht beeinträchtigt, da der Strafantrag bei fristgerechter Stellung eine Strafverfolgung auslöst. Die Ausgestaltung der Absätze 1 und 2 als absolutes Antragsdelikt würde Strafverfahren vermeiden, die vom Opfer unerwünscht sind, sei es wegen dem intimen Gegenstand des Strafverfahrens oder sei es, weil er die unbefugt weitergeschickte Bildaufnahme als nicht gravierend empfindet.
Um den Kinderschutz zu stärken, sollte Paragraph 201a Abs. 3 StGB zukünftig ein Offizialdelikt sein. Da insoweit nur entgeltliches Handeln erfasst wird, ist eine umfassende Strafverfolgung insoweit geboten. Relative Antragsdelikte setzen zudem voraus, dass die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse prüft, was mehr Arbeit erzeugt.