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Diskussion zur Petition 161923

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

Streichung von § 166 StGB (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen) vom 05.01.2024

Diskussionszweig: Sorry, kann die Petition nicht mittragen.

Nutzer18343 | 20.02.2024 - 12:11 (Zuletzt geändert am 20.02.2024 - 12:17 von Nutzer18343 )

Sorry, kann die Petition nicht mittragen.

Anzahl der Antworten: 46

Satire ist keine Beschimpfung, Kritik ist keine Beschimpfung.

Täter-Opfer-Umkehr ist auch eine falsche Behauptung.

Selbstjustiz weil man persönlich denkt das § 166 StGB geborchen wurde ist auch ein Verbrechen.

Sorry, Ich bin absolut dafür das dieser Paragraph bleibt so das nicht ein kleiner Religionskrieg hier angestiftet werden kann in dem man Kritik an einer Religion (die ja Berechtigung haben kann) mit Beschimpfungen kombinieren kann und unser sozialen Frieden mehr gefährdet werden kann.

Diese Petition ist falsch. Sorry man muss sich doch mal an den Kopf greifen, wenn man hier ernsthaft behaupten will, das eine Legalisierung von Beschimpfung was Gutes ist.

Nein, diese Paragraph ist nicht mit besagten anderen Paragraphen gedeckt. Eine Beleidigung einer Weltanschauung ist in keinstem Fall mit den anderen Paragraphen die erwähnt wurden gleichzusetzen.


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Nutzer5486767 | 06.03.2024 - 11:37

@ 18343 heute 10:49
Auch das wiederholte zitieren einer juristischen Dissertation die mit der Rechtssprechung und meiner Sichtweise in Einklang steht hilft hier nicht weiter, weil Ihre von mir korrekt wiedergegebene Reichweitentheorie davon nicht gedeckt wird. Sie haben behauptet, dass schon die Reichweite einer Beschimpfung ausreicht um die Geeignetheit zur Störung des öffentlichen Friedens bejahen zu können. Ich bin davon überzeugt, dass der Autor der zitierten Dissertation seine Darlegungen so nicht verstanden wissen will. Er ist Beamter im BMI und bestimmt an einer glasklaren Diskussion mit seinen verständigen Lesern interessiert. Treten Sie mit einem Fachmann in die Diskussion ein. Aber sagen Sie ihm besser nicht, dass er elementare Denkfehler in seiner von Hochschullehrern bewerteten Dissertation gemacht hat. Gerne nehme ich jetzt Rücksicht auf Ihre Gesundheit. Meiner ist es auch nicht zuträglich, wenn man an meinem Verstand zweifelt. Alles Gute.

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Nutzer18343 | 06.03.2024 - 10:49

Ja die Geeignetheit ....

Quelle: Meinungsfreiheit und Religion um Spannungsverhältnis - Eine Rechtsvergleichende Untersuchung zwischen Deutschland, Malaysia und den USA

Zitat:

Schutzgut

Aus wenn die Norminierung von § 166 StGB als Ausfluss der sich aus der Religionsfreiheit ergebenen Schutzpflicht gesehen wird, ist das Schutzgut des § 166 StGB nicht etwas die ehre Gottes selbst und auch nicht das religiöse Empfinden des Einzelnen, sondern der öffentliche Friede, weshalb eine Tathandlung iSd. § 166 StGB geeignet sein muss, denselben zu stören. Hierfür nicht notwendig ist tatsächliche Zustandekommen von öffentlichem Aufruhr oder Gewaltsausbrüchen. Es kommt vielmehr darauf an, "ob das Vertrauen der betroffenen in die Respektierung ihrer religiösen Überzeugung beeinträchtigt [...] [wird] und darüber raus die Beschimpfung bei Dritten die Bereitschaft zu Intoleranz gegenüber den Anhängern des beschimpften Bekenntnisses fördern [...]" kann. Die Frage, ob ein solcher Zustand vorliegt, wird aus der Sicht eines objektiven Beobachters unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt. Die Äußerung muss dabei nicht etwas direkt an einen Adressatenkreis gerichtet sein, bei den eine Störung des öffentlichen Friedens zu erwarten ist; die Möglichkeit, dass ein dem entsprechenden Kreis bekannt wird, reicht aus.


Hatte ich schon mal gepostet und ist nicht von mir. Auch Fachliteratur.

Vielleicht sollte ich nur mit Zitaten antworten.

Es ist logisch das eine öffentliche Publikation, Show, etc...die Möglichkeit, dass ein dem entsprechenden Kreis bekannt wird, darstellt.

Da es in der Regel ist das man Bücher liest und Fernseh sieht, etc... muss der andere Aspekt auch betrachtet werden.

Zitat: von Nutzer5486767

Ich gehe jetzt trotz der sprachlichen Verwirrung nach den Denkgesetzen der Logik davon aus , dass Sie sagen wollten, dass die Geeignetheit einer Beschimpfung zur Störung des öffentlichen Friedens schon dann bejaht werden kann, wenn mit der Beschimpfung eine große Zielgruppe erreicht wird.
Die Rechtsprechung würde das aber verneinen.



Ihre Aussage widerspricht oben genannter Fachliteratur.

Sorry, welche Rechtsprechung verneint das? Man muss nur feststellen dann ob Beschimpft wurde oder nicht.

Lassen wir es dabei. Weitere Diskussionen führen uns eh nicht weiter und trägen nicht gerade dazu bei das meine Gesundheitszustand sich verbessert.

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Nutzer5486767 | 06.03.2024 - 10:21

@ 18343 heute 03:10
Da Sie in Ihrer Spätvorstellung erhebliche Zweifel an meinem Denkvermögen anmelden und Ihre Darlegungen für klar wie Wasser halten bedarf es doch noch einer Entgegnung, mit der ich wieder einmal im Trüben fische. Sie sagen: „Die Gelegenheit ist das öffentliche Medium das eine große. Zielgruppe erreicht wird“.
Ich gehe jetzt trotz der sprachlichen Verwirrung nach den Denkgesetzen der Logik davon aus , dass Sie sagen wollten, dass die Geeignetheit einer Beschimpfung zur Störung des öffentlichen Friedens schon dann bejaht werden kann, wenn mit der Beschimpfung eine große Zielgruppe erreicht wird.
Die Rechtsprechung würde das aber verneinen. Sie verlangt, dass sich die Zielgruppe nach den Massstäben aller billig und gerecht Denkenden durch die Beschimpfung nicht nur verletzt, sondern auch bedroht fühlen durfte. Die Reichweite spielt hier nicht die entscheidende Rolle. Schön, dass Sie keine elementaren Denkfehler begehen und mich nicht verstehen. Ich werde meine „Denkfehler“ weiterhin an der geltenden Rechtslage und deren, wie Sie wohl meinen, Denkfehlern ausrichten.

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Nutzer18343 | 06.03.2024 - 03:10

Zitat:

1. Heute sagen Sie: Eine Störung des öffentlichen Friedens wird bestraft, „aber nur wenn eine Beschimpfung vorliegt“. Die „Geeignetheit“ lassen Sie außen vor. Bin ich ein Erbsenzähler, haben Sie die Anforderungen der Rechtsprechung vergessen? Oder soll das unter den Tisch fallen?

Die Gelegenheit ist das öffentliche Medium in einen Rahmen das eine große Zielgruppe erreicht wird.
Zitat:

2. Sie treffen heute weiter die Aussage, dass sich die Gläubigen logischerweise über Beschimpfungen aufregen, weil Ihre Gefühle verletzt werden, aber nicht durch Beleidigung. Ja was den sonst und was soll jetzt die Folge sein? Sollen jetzt die Gefühlsverletzungen geahndet werden, obwohl die Rechtsprechung das anders sieht?

Nein es ist schlicht eine Feststellung. Die Rechtssprechung sieht vor das eine Beschimpfung, die geeignet ist den öffentlichen Frieden stört. Meldet der e.g. Zentralrat der Muslime oder die Kirche das die Aussage in einem Buch über Ihre Religion eine Beschimpfung ist und den öffentlichen Frieden stört muss die Staatsanwaltschaft ermitteln! Wenn jemand sich beschimlft gefühlt, weil Karl rote Eier hat ist das noch nicht eine Beschimpfung gesellschaftlich.
[/quote]
Zitat:

3. in Ihrem Beitrag von 22.02. auf dem Diskussionszweig „Sorry“ führen Sie aus „Mohammed Kinderschänder“ wäre nach 166 StGB zu ahnden, wenn man es nicht beweisen könne. Sie sagen weiter: „Würde man Gefühle von Moslems verletzen….Tja sehr wohl….und hätte es das Niveau den öffentlichen Frieden zu stören? Ja sehr wohl. Die Rechtsprechung würde dazu sagen: Nur, wenn die Beschimpfung geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören. Wann, das ist wissen Sie (BVerfG)

Und ich sehe nicht den Fehler...
Zitat:

4. in Ihrem Beitrag zum Diskussionszweig Drs. 16/3407 vom 24.02. gehen Sie davon aus, dass „Mohammed mit Schweinskopf“ und „Papstsau Franziskus“ Beschimpfungen sind, die, wenn ich das richtig sehe, nach Ihrer Meinung schon allein deshalb den öffentlichen Frieden gefährden und dass man deshalb Rechtsmittel in Anspruch nehmen kann. Das kann man nicht. Es handelt sich um ein Offizialdelikt. Die Rechtsprechung hat die Strafbarkeit verneint. Warum wissen Sie.

Nein habe ich nicht. KEINE Beschimpfung (Papst ...) ...weil man auf eine geschichtliche Begebenheit aufmerksam machen wollte, die nicht als Beschimpfung wahrgenommen wurde oder würde sonder eher irritierend bemerkt worden ist. Wie denken Sie denn das es vor dem Gericht überhaupt gelandet ist wenn es ein Offizialdelikt ist.
Dem Staatsanwalt war Langeweile.

Zitat:

5. In Ihrem Beitrag vom 03.03. auf dem Diskussionszweig „Sorry“ führen Sie aus, dass dann, wenn eine Beschimpfung vorliegt und eine ganze Gemeinschaft sich verletzt fühlt, diese den Rechtsweg antreten kann.
Kann Sie nicht. Es handelt sich um ein Offizialdelikt, das staatsanwaltlicher Ermittlungen auch dazu bedarf, ob die Beschimpfung geeignet war, Sie wissen schon….

Eine Offizialdelikt heißt nach meine wissen wenn die Staatsanwaltschaft von sich aus einem Delikt nachgeht, wenn Sie davon Kenntnis hat. Man kann die Staatsanwaltschaft informieren. Wie denken Sie wie die bisherigen Verhandlungen stattgefunden haben.
Zitat:

6. Ihr heutiges Mohammed Beispiel kommentiere ich nicht weiter. Offenbar gehen Sie auch hier von einer Strafbarkeit aus, die ich ebenfalls anhand der Rechtsprechung
verneinen würde, weil eine Geeignetheit der Störung des öffentlichen Friedens allein anhand des Interviews nicht erkennbar ist und Gefühlsverletzungen durch Bücher nach der Rechtsprechung im Rahmen des 166 StGB nicht geahndet werden

.
Das Interview (aber schon das Buch) bezeugt die Reichweite der Verbreitung der Informationen, daher ist aufgrund der Reichweite schon davon auszugehen das eine Störung des öffentlichen Friedens möglich wäre. Das heißt nicht das Paragraph  166 StGB wirklich zutrifft. Dafür ist die Staatsanwaltschaft um das zu bewerten.

Bitte verzeihen Sie meine Naivität, aber ich kann ihre Gedankengänge wohl genauso wenig nachvollziehen wie Sie die meinen.

Meine Aussagen sind für mich klar wie Wasser. Ihre kann ich nicht nachvollziehen. Passiert mir eigentlich nicht oft. Sagen wir es mal so .. ich glaube das was Sie schreiben Sie wirklich glauben und der elementare Denkfehler bei mir oder bei Ihnen liegt. Ich kann Ihnen nur versichern, das selbst mit meinen besten Absichten ich Sie nicht verstehe. Das ist 100% ernst gemeint.

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Nutzer5486767 | 05.03.2024 - 19:29

@ 18343 heute 10:28
Mir geht es wie Martin Luther beim Reichstag zu Worms und ich sehe mich gezwungen, dem von Ihnen unberechtigt erhobenen Vorwurf der absichtlichen Falschauslegung Ihrer Darstellungen durch zwanghafte Versuche zu widerlegen, entgegen zu treten. Ich habe Ihnen entgegengehalten, dass das Beschimpfen selbst nach 166 StGB noch nicht strafbar ist, sondern dass es sich dabei um einen Tatbeitrag zur Störung des Rechtsguts „öffentlicher Friede“ handelt. Sie antworten „Habe ich jemals etwas anderes behauptet“
Hier meine 6 Thesen zu der Feststellung: Ja das haben Sie, bewusst oder unbewusst, aber nach grammatikalischer Auslegung folgender Beiträge:
1. Heute sagen Sie: Eine Störung des öffentlichen Friedens wird bestraft, „aber nur wenn eine Beschimpfung vorliegt“. Die „Geeignetheit“ lassen Sie außen vor. Bin ich ein Erbsenzähler, haben Sie die Anforderungen der Rechtsprechung vergessen? Oder soll das unter den Tisch fallen?.
2. Sie treffen heute weiter die Aussage, dass sich die Gläubigen logischerweise über Beschimpfungen aufregen, weil Ihre Gefühle verletzt werden, aber nicht durch Beleidigung. Ja was den sonst und was soll jetzt die Folge sein? Sollen jetzt die Gefühlsverletzungen geahndet werden, obwohl die Rechtsprechung das anders sieht?
3. in Ihrem Beitrag von 22.02. auf dem Diskussionszweig „Sorry“ führen Sie aus „Mohammed Kinderschänder“ wäre nach 166 StGB zu ahnden, wenn man es nicht beweisen könne. Sie sagen weiter: „Würde man Gefühle von Moslems verletzen….Tja sehr wohl….und hätte es das Niveau den öffentlichen Frieden zu stören? Ja sehr wohl. Die Rechtsprechung würde dazu sagen: Nur, wenn die Beschimpfung geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören. Wann, das ist wissen Sie (BVerfG)
4. in Ihrem Beitrag zum Diskussionszweig Drs. 16/3407 vom 24.02. gehen Sie davon aus, dass „Mohammed mit Schweinskopf“ und „Papstsau Franziskus“ Beschimpfungen sind, die, wenn ich das richtig sehe, nach Ihrer Meinung schon allein deshalb den öffentlichen Frieden gefährden und dass man deshalb Rechtsmittel in Anspruch nehmen kann. Das kann man nicht. Es handelt sich um ein Offizialdelikt. Die Rechtsprechung hat die Strafbarkeit verneint. Warum wissen Sie.
5. In Ihrem Beitrag vom 03.03. auf dem Diskussionszweig „Sorry“ führen Sie aus, dass dann, wenn eine Beschimpfung vorliegt und eine ganze Gemeinschaft sich verletzt fühlt, diese den Rechtsweg antreten kann.
Kann Sie nicht. Es handelt sich um ein Offizialdelikt, das staatsanwaltlicher Ermittlungen auch dazu bedarf, ob die Beschimpfung geeignet war, Sie wissen schon….
6. Ihr heutiges Mohammed Beispiel kommentiere ich nicht weiter. Offenbar gehen Sie auch hier von einer Strafbarkeit aus, die ich ebenfalls anhand der Rechtsprechung
verneinen würde, weil eine Geeignetheit der Störung des öffentlichen Friedens allein anhand des Interviews nicht erkennbar ist und Gefühlsverletzungen durch Bücher nach der Rechtsprechung im Rahmen des 166 StGB nicht geahndet werden.
Nach meiner Ansicht stimmt Ihre Logik nicht vollumfänglich mit der Rechtsprechung überein. Ich habe weder jetzt noch zuvor iZusammenhänge anscheinend bewusst, wie Sie behaupten, auseinandergerissen und auch nicht „Schwub“ auf eine neue Vorschrift geschoben, die hier nichts zu suchen hat. Ich habe lediglich einen „Wums“ , wie ich meine, angesprochen, dessen sich die Rechtsprechung im Hinblick auf die Aburteilung von jährlich ca. 1200 Fällen bedient, mit denen die Verächtlichmachung religiöser Gruppen etc. nach 130 StGB dann geahndet wird, wenn dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand. Da bestehen sehr wohl beachtliche Zusammenhänge, die bei der gebotenen Normenkritik zu 166 StGB beachtlich sind.
Ich wäre dankbar, wenn Sie haltlose Anschuldigungen zur Seriosität meiner Beiträge unterlassen würden.Wenn man Sie falsch versteht, dann liegt das nicht an mir. Ich bin der deutschen Sprache mächtig und habe Sie nicht einmal falsch zitiert. Wenn Sie etwas anderes meinen oder Meinungen aufgegeben haben sollten, dann müssen Sie das kenntlich machen.

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Nutzer18343 | 05.03.2024 - 10:28

Zitat: von Nutzer5486767
Das Beschimpfen selbst ist hier nach der Konstruktion nicht strafbar, sondern nur ein Tatbeitrag.



Hab ich jemals was anderes behauptet?

Nochmal es geht darum das eine Religion (166 StGB) beschimpft wird - nicht Gläubige (130 StGB / 185 StGB)

Wie wir der öffentliche Frieden denn gestört..... wegen einer Beschimpfung.

Der öffentliche Frieden wird nicht magisch gestört. Sondern weil eine Religion... nicht die Gläubigen beschimpft werden. Dennoch sind deren religiösen Gefühle verletzt.

Sie müssen mir nicht unterstellen das ich die Rechtsliteratur nicht verstehe und mir auch nicht andauernd mich beschuldigen das ich falsche Aussage treffe weil Sie wiederholt sagen das ich behaupte die Beschimpfung wird bestraft. Es wird der öffentliche Frieden durch Beschimpfung bestraft. Es steht wort wörtlich im Gesetz

Es ist wie es ist.

Keiner meiner Aussagen widerspricht der herrschenden Literatur, etc... Es ist aber wirklich faszinierend das man Zusammenhänge anscheind bewusst hier auseinanderreist in einem angeblichen akademischen Diskurs.

Die Störung des öffentlichen Frieden wird gestört was bestraft wird...... (aber nur wenn eine Beschimpfung vorliegt die sich gegen eine Religion ... nicht Gläubigen richtet).

Und die Gläubigen regen sich logischerweise auf weil ihre religiösen Gefühle verletzt sind ... nicht weil Sie beleidigt wurden oder weil Sie mal Lust und Laune den öffentlichen Frieden stören damit der arme unbeteiligte Beschimpfer in Gefängnis muss.

Das ist Logik und stimmt mit der Rechtsprechung überein. Man muss nicht zwanghaft versuchen wieder mit einem Beitrag diesen Beitrag zu wiederlegen denn Sie führen Ihre Argumentation ad absurdum. Sorry wenn ich das so sage aber wiederholt führen sie an das ich behaupte die Beschimpfung wuerde bestraft (wird Sie nicht und das ist auch gut so obwohl eine Beschimpfung moral allgemein gesellschaftlich nicht in Ordnung ist aber man muss nicht jede Beschimpfung bestrafen .. Es ist auch nicht nötig diese zu bestrafen)... und schwub schieben Sie den Tatbestand auf andere Paragraphen die garnichts damit zutun haben.

Man könnte § 130 StGB so umändern das vielleicht § 166 StGB auch zutrifft aber er trifft nicht automatisch zu.

Eine Beleidigung einer Religion ist was anderes als Aufstacheln von Hass gegen die religiösen Gruppe.

Ich hab langsam das Gefühl (ich mag ja falsch liegen) aber das Sie hier absichtlich Falschauslegung betreiben. So das wars für mich.

Wie gesagt... ich aktzeptieren wenn andere das anders sehen und die Beleidigung von Religionen zu lassen wollen ... selbst wenn diese den öffentlichen Frieden gefährden ...

BEISPIEL:

Scenario:
Jemand schreibt ein Buch "Mohammed, der Mörder und Kinderschänder", er wird ins Fernseh eingeladen und er Journalist fragt ob es Moslem feindlich ist und er antwortet:" Nein, jeder kann glauben was er will ... auch an Mörder udn Vergwaltiger."

Man macht sich mit keinem anderem Paragraph im StGB strafbar.... aber sehr wohl vermutlich mit § 166 StGB (Man muss kein Genie sein um zusehen, dass es geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören)

So ich will das es so bleibt das derjenige vor Gericht gezogen wird und da der Objektive 3 entscheidet ob das eine zulässige Meinung (weil auf geschichtliche Tatsachen gestützt, etc.. oder Kunst) oder eine Beschimpfung. Egal welche Entscheidung. Dann steht ein gesamter Staat hinter der Aussage oder lehnt diese Aussage ab als Beschimpfung.

.... und nicht es einfach stehen lassen so das der Besagte aufgeknüpft wird oder Innenstädte brennen.

Wer halt andere Meinung ist OK.

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Nutzer5486767 | 05.03.2024 - 09:45

@ Nutzer18343 | gestern - 22:11 (Zuletzt geändert am 04.03.2024 - 22:43 von Nutzer18343

Zitat: von Nutzer18343
Nutzer5486767

"Nein, dann verstehen Sie meine Absicht flasch. (die Erläuterung unten ist nicht für Sie alleine gedacht - daher auch der Verweis auf den Duden für andere, die ja hier öffentlich eine Beschimpfung als Meinung ansehen - was Sie ja nie behauptet haben).

Ich würde mich nur freuen wenn Sie meinen Standpunkt verstehen würden auch wenn Sie meine Meinung nicht teilen.

Momentan sehe ich das nicht und Sie wollen mich andauernd widerlegen oder sagen das ich zum Beispiel dann die Meinung der CDU von 2000 dann haben müsste, etc..

Ich würde nur mich freuen wenn ein geschätzter Diskussionpartner (der Sie für mich sind) meine Position nachvollziehen kann ... auch wenn er diese nicht teilt.

Nochmal es geht darum das eine Religion (166 StGB) beschimpft wird - nicht Gläubige (130 StGB / 185 StGB)"


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Ich breche mein Versprechen mich nicht mehr zu äußern, weil Ihre o.a. Aussagen einfach nicht stehen bleiben können. Sie entsprechen weder der herrschenden Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur und der Rechtsprechung, noch der Begründung, mit der der Petitionsausschusses, auch aufgrund einer Stellungnahme der Bundesregierung, die mit dem gleichen Ziel wie hier gestellte Petition 56759 vom 08.01.2015 nach Beratung am 26.11.2015 abgelehnt hat. (Pet 4-18-07-451-016240). Der Petitionsausschuss hat damals festgestellt, dass nach der Strafrechtsreform von 1969 geschütztes Rechtsgut des § 166 StGB nicht mehr Religion und Weltanschauung als solche , auch nicht "religiöse Gefühle" sind. Vielmehr soll § 166 StGB seither nur noch den öffentlichen Frieden schützen, der nur zu gewährleisten ist, wenn ein Mindestmaß an Toleranz in Glaubens-und Weltanschauungsfragen gewahrt wird, ohne die eine freiheitlich pluralistische Gesellschaft nicht existieren kann. Es geht eben nicht um das Beschimpfen einer Religion, sondern darum, dass derartige Beschimpfungen nicht zusätzlich als Gewaltandrohungen verstanden werden dürfen, die dann beispielsweise zu tätlichen Auseinandersetzungen führen können. Das Beschimpfen selbst ist hier nach der Konstruktion nicht strafbar, sondern nur ein Tatbeitrag. Da nützt es auch nichts wenn jeder verständige Dritte das Entäußerte als Beschimpfung empfinden würde. Nochmal, alles schon intensiv erörtert. Wenn Sie zu mir, auch öffentlich, sagen würden: "Du dreckiger evangelischer Ketzer", dann versteht das jeder billig und gerecht Denkende als übelste Beschimpfung meiner persönlichen Empfindungen und meiner Religion. Solange Sie aber mir und meinen anwesenden Glaubensschwestern und Brüdern keine Schläge androhen, können Sie nach § 166 StGB aufgrund des nicht verletzten Rechtsguts nicht belangt werden. Ich muss das zunächst hinnehmen. So die Rechtslage. Ich würde Sie aber vor die zuständige Schlichtungsstelle zerren und nach erfolglosem Schlichtungsversuch mit Aussicht auf Erfolg Privatklage nach § 185 StGB erheben.
Der einzige Grund warum die Petition von 2015 keinen Erfolg hatte war der, dass der Gesetzgeber den Schutz des öffentlichen Friedens weiterhin für erforderlich gesehen hat. Er hat aber klargestellt, dass ein Schutz von Religion und religiösen Gefühlen als solchen nicht damit verbunden ist. Die Abwehr von Gefahren für Störungen des öffentliche Friedens durch die Verächtlichmachung, Hass etc, gegen religiöse Gruppierungen und Einzelpersonen ist aber durch § 130 StGB bereits strafbewehrt und weit aus konkreter und umfassender ausgestaltet als durch § 166 StGB, was sich auch daran zeigt, dass § 130 StGB eine weitaus größere praktische Bedeutung zukommt. Eine Doppelbestrafung nach §166 und § 130 StGB ist strafrechtlich unzulässig, sodass es nur konsequent wäre die Vorschrift, die kaum zur Anwendung kommt und in den seltensten Fällen Schutz bietet (§ 166 StGB) schon aus gesetzessystematischen Gründen abzuschaffen, weil beide Normen das gleiche Schutzgut haben und die Tatbeiträge zu dessen Realisierung durch § 130 StGB umfangreicher und auch genauer definiert sind.
Die Normenkritik ist ständige Aufgabe des Gesetzgebers, die er hier bisher versäumt hat.
Ihre gesamten Ausführungen kann ich nicht nachvollziehen und demzufolge auch nicht verstehen, weil Ihre persönlichen Wertungen nicht einmal mit der geltenden Rechtslage vereinbar sind. Mir geht es nicht darum Sie andauernd zu widerlegen. Es ist bedauerlich, dass ich andauernd die Rechtslage erläutern muss. Meinen Ratschlag, sich dem Gesetzentwurf der CDU/CSU von 2000 anzuschließen, wenn Ihnen der Schutz der Religion und religiöser Gefühle so wichtig ist haben Sie ja ausgeschlagen. Aber nur dann hätten wir aber endlich zwei Vorschriften mit unterschiedlichen Rechtsgütern, die Sie doch wollen. Sogar die CDU/CSU hat das erkannt und deshalb den Gesetzentwurf eingebracht.
Das war es jetzt aber endgültig.

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Nutzer18343 | 04.03.2024 - 22:11

Nutzer5486767

Nein, dann verstehen Sie meine Absicht flasch. (die Erläuterung unten ist nicht für Sie alleine gedacht - daher auch der Verweis auf den Duden für andere, die ja hier öffentlich eine Beschimpfung als Meinung ansehen - was Sie ja nie behauptet haben).

Ich würde mich nur freuen wenn Sie meinen Standpunkt verstehen würden auch wenn Sie meine Meinung nicht teilen.

Momentan sehe ich das nicht und Sie wollen mich andauernd widerlegen oder sagen das ich zum Beispiel dann die Meinung der CDU von 2000 dann haben müsste, etc..

Ich würde nur mich freuen wenn ein geschätzter Diskussionpartner (der Sie für mich sind) meine Position nachvollziehen kann ... auch wenn er diese nicht teilt.

Nochmal es geht darum das eine Religion (166 StGB) beschimpft wird - nicht Gläubige (130 StGB / 185 StGB)

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Nutzer5486767 | 04.03.2024 - 19:18

@ 18343 heute 18:24
Sie akzeptieren angeblich, dass ich eine andere Meinung zu 166 StGB habe, die ich Ihnen auch heute wieder mit den Hinweisen zum Unterschied zwischen Offizialdelikten, Privatdelikten und den Konfliktlösunngsmöglichkeiten dargelegt habe. Sie meinen nun, dass es doch nicht so schwer sein könne Sie zu verstehen und empfehlen mir auch noch die Lektüre des Duden. Offenbar halten Sie mich für begriffsstutzig und für nicht in der Lage Ihrer Argumentation geistig zu folgen. Letzteres trifft tatsächlich zu, da ich eine andere auch begründete Meinung habe und Sie deshalb nicht verstehen kann. Könnte ich das würde ich nach meiner Logik ja Ihre Ansicht teilen. Ihre Hinweise zum Studium des Dudens entbehren nicht einer gewissen Überheblichkeit, sodass ich von weiteren sinnlosen, dem Thema auch nicht mehr nützlichen Diskussionsbeiträgen hier absehe. Vielleicht überlegen Sie mal ob Sie sich hier jemals einer Ergebnisoffenen Diskussion gestellt haben, oder ob es Ihnen doch nur um die Aufrechterhaltung einer einmal gefassten Meinung geht. Das war jetzt mein Schlusswort.

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Nutzer18343 | 04.03.2024 - 18:24

Nutzer5486767:

Sorry, ich finde es Schade das Sie meine Meinung und Ansicht nicht verstehen können. Das Sie diese nicht teilen ... ok.... aber nicht verstehen? Ist das so schwer?

Zitat: von Nutzer5486767

Die Staatsanwaltschaft wird also trotz zu bejahender Beschimpfung keine Anklage erheben, wenn sie nicht auch den Anfangsverdacht einer Störung des öffentlichen Friedens durch die Beschimpfung hat.



RICHTIG!!! - Beschimpfung einer Religion UND Potential zur Störung des öffentlichen Friedens!!!!

Gerecht und Recht sind 2 unterschiedliche Schuhe.

Eine Beschimpfung ist immer nicht gut. Das heißt aber nicht das ein Staat da auch eingreifen muss! In der Nase boren, Rauchen, Alkohol trinken.. ist auch nicht gut. Man brauch dafür keine Gesetz.

Eine Beschimpfung eine Glaubens (nicht Gläubigen) wird aber dann zu einem Problem wenn der öffentliche Frieden gestört wird.

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1. HEUTE:

Beschimpfung einer Religion + Potential zur Störung des öffentlichen Friedens = Ja Problem für die Gesellschaft.

Beschimpfung einer Religion + (aber in eine Kneipe zu seinen Kumpeln) = Kein Problem für die Gesellschaft.

Meinung/Kritik + Potential zur Störung des öffentlichen Friedens = Kein Problem für die Gesellschaft.(Ist eine Meinung und Kritik un erlaubt)

2. Diese Petition:

Beschimpfung einer Religion + Potential zur Störung des öffentlichen Friedens = Kein  Problem für die Gesellschaft.

Beschimpfung einer Religion + (aber in eine Kneipe zu seinen Kumpeln) = Kein Problem für die Gesellschaft.

Meinung/Kritik + Potential zur Störung des öffentlichen Friedens = Kein Problem für die Gesellschaft. (Ist eine Meinung und Kritik un erlaubt)

3. Besagter CDU Antrag:

Beschimpfung einer Religion + Potential zur Störung des öffentlichen Friedens = Ja Problem für die Gesellschaft.

Beschimpfung einer Religion + (aber in eine Kneipe zu seinen Kumpeln) = Ja Problem für die Gesellschaft.

Meinung/Kritik + Potential zur Störung des öffentlichen Friedens = Kein Problem für die Gesellschaft.(Ist eine Meinung und Kritik un erlaubt)

----

Eine Beschimpfung ist immer schlecht aber Sie verursacht nur Schaden wenn damit der gesellschaftliche Frieden gestört wird.

Kurz zu diesen absurden Behauptung.

Meinung/Kritik = Beschimpfung.... Bitte mal im Duden nachschlagen.

Täter/Opfer Umkehr =  Nein ist es nicht! Der Täter hat beschimpft...
Der Mob hat das NICHT getan. Der Mob muss auch nicht randalieren um 166 StGB zu beweisen. Es reicht die Möglichkeit das der öffentliche Frieden gestört wird. (ein Buch, ein Theaterstück, ein Fernsehauftritt)

Die Störung des öffentlichen Friedens ist nicht der Beweis der Beschimpfung!

Daher... Mir ist es recht das 166 StGB nicht so oft verwendet wird, aber wenn er verwendet wird hat es die selbe Stellung wie Luther vor dem Reichstag oder Galileo vor Gericht und ich hoffe inständig das die Justiz zumindest HEUTE objektiv urteilen kann und den gesellschaftlichen Disput damit beenden kann.

Eine Beschimpfung einer Religion ist moralisch verwerflich (auch wenn nicht in jedem Fall juristisch belangt wird) aber mit der Petition dies zu erlauben und als legitim zu definieren und dadurch enormen gesellschaftlichen Schaden zu verursachen ... ist katastrophal.

Es geht nicht um den Beschimpften. Es geht um die öffentliche Beschimpfung einer Religion - keiner Person.

Unterschied:

166 StGB - Die Religion/Doktrin
130 StGB / 185 StGB - Gläubige

Nochmal es geht darum das eine Religion (166 StGB) beschimpft wird - nicht Gläubige (130 StGB / 185 StGB)

Wie gesagt man kann anderer Meinung sein, aber was oben steht ist nunmal so. Es ist völlig legitim zu denken das man das streichen kann weil kaum Anwendung oder halt ander Motive hat. Ich sehe es aber nicht so.

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