Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, § 130a Absatz 3 der Zivilprozessordung (ZPO) dahingehend zu ergänzen, dass das Wort "signiert" für den schlichten Leser dahingehend verständlich ist, dass damit auch eine maschinenschriftliche oder handschriftliche Signatur ausreicht.
Begründung
In einem Rechtsstreit wurde § 130a Absatz 3 ZPO dahingehend verstanden, dass die Signatur ebenfalls elektronisch sein müsse, nur nicht qualifiziert elektronisch. Dies ist ein einfaches schlichtes Verständnis aus dem Wortlaut des Paragraphen. Es handelt sich um einen elektronischen Rechtsverkehr. Die Rechtsprechung versteht das Wort "signiert" aber dahingehend, dass die schlichte maschinenschriftliche Benennung des Namens ausreichend ist. Dies ist aus dem Wortlaut des Paragraphen nicht ersichtlich. Aber auch der einfache Bürger muss den Paragraphen verstehen können.