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Petition 162631

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

Erweiterung von § 166 des Strafgesetzbuches um einen Absatz 3 vom 21.01.2024

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, § 166 des Strafgesetzbuches um einen Absatz 3 wie folgt zu erweitern: "Satanismus als Religionsgemeinschaft, Kirche oder Weltanschauungsvereinigung ist verboten. Die Mitgliedschaft in satanischen Religionsgemeinschaften, Kirchen oder Weltanschauungsvereinigungen sowie die Ausübung und Beteiligung an satanischen Ritualen ist verboten und wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen bestraft."

Begründung

Unsere Gesellschaft ist von religiösen Pluralismus geprägt. Gewiss, dies darf kein Stein des Anstoßes sein und zwingt den Staat nicht zum Handeln, denn §166 schützt weder das religiöse Bekenntnis noch die Weltanschauung. Dieser Sachverhalt allein darf nicht dazu führen, daß es in Deutschland unter dem Mantel der Religionsfreiheit Bewegungen gibt, die sich positiv auf Satan verstehen; d.h. einen offen oder verdeckten Satanismus betreiben. Was verstehen wir unter Satanismus? Im Endbericht der Enquete-Kommission "Sogenannte Sekten und Psychogruppen" (Drucksache 13/10950), eingesetzt durch Beschluß des Deutschen Bundestages vom 9. Mai 1996 - Drucksache 13/4477, finden wir eine Typologie zur systematischen Kategorisierung des Satanismus:
- ritueller ordensgründender Satanismus, rationalistischer Satanismus (Satan wird als Symbol oder Chiffre verstanden), okkultisch-traditioneller Satanismus (Satan stellt den Gegenspieler Gottes dar), Acid-Satanismus (sadistisch, orgiastisch und drogenkonsumierende Gruppen), Luziferismus (Satan und Luzifer sind Objekt der Verehrung).

Die Spannweite staatlichen Handelns im Umgang mit religiösen und ideologischen Gemeinschaften und Psychogruppen ist mannigfaltig und gestaltet sich oft schwierig. Es gilt jedoch, daß Einzelne vor der Hinwendung zu problematischen Gruppierungen geschützt werden müssen. Schützen wir Einzelne (das Individuum), so schützen wir auch die Gesellschaft - den Staat; denn Körperverletzungen, Mord, Nötigung, Störung der Totenruhe, (gemeinschaftliche) Sachbeschädigung, Brandstiftung, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, Verstöße gegen das Tierschutzgesetz sowie Vergewaltigung und sexuelle Nötigung werden ebenso und ursächlich dem Satanismus zugerechnet (rituelle Gewalt als Projektion des Bösen).
Unabhängig davon, ob es sich beim Satanismus in Deutschland mehr um ein qualitatives als ein quantitatives Problem handelt, gilt es diese Geisteshaltung zu verbieten. Ein Verbot von religiösen und ideologischen Gemeinschaften gestaltet sich immer schwierig und daher wird gerne versucht, den Dialog mit Gruppen zu suchen und dadurch zur Entspannung der gesellschaftlichen Situation beizutragen. Ist dies gegenüber dem Satanismus als Kultur der Überschreitung christlicher Glaubens- und Lebensformen angebracht? Nein, denn satanische Sekten verführen und verlocken. Der Hass und die Intoleranz gegen Glauben, d.h. "in odium fidei" zu Handeln ist das Wesensmerkmal und der Ausdruck satanischer Bosheit.

In diesem Sinne ist die Erweiterung von §166 zu verstehen und fördert den kulturellen und religiösen Zusammenhalt in einer zunehmend pluralistisch geprägten Gesellschaft.

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